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zu § 28a SMG (Hinterhofer)

Hinterhofer2. AuflMärz 2018

Suchtgifthandel

 

(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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