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BGBl I 120/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

120. Bundesgesetz: Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 - Inneres
(NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157 . BR: 9714 S. 863.)

120. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 - Inneres)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

2

Änderung des Meldegesetzes 1991

3

Änderung des Namensänderungsgesetzes

4

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

5

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

6

Änderung des Waffengesetzes 1996

Artikel 1

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 - BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Fondprüfer“ durch das Wort „Fondsprüfer“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Z 8 wird nach dem Wort „Rechtsnachfolger“ die Wortfolge „des Gründers“ angefügt.

3. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Besteht die Änderung der Gründungserklärung lediglich in der Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungsprüfers, eines Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes oder in der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, hat die Stiftung oder der Fonds diesen Umstand binnen vier Wochen nach der Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde abweichend von Abs. 1 bekannt zu geben. Die Mitteilung gilt als Anhang der Gründungserklärung.“

4. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung oder des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung der Stiftung oder des Fonds bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondskurators. Der Finanzprokuratur kommt überdies im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.

(3) Unter Berücksichtigung der letztwilligen Gründungserklärung ist ein Stiftungs- oder Fondskurator von der Stiftungsbehörde zu bestellen, der

  1. 1. für die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,
  2. 2. erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie
  3. 3. bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten hat.“

5. In § 12 entfällt der Abs. 4.

6. Im Schlussteil des § 18 Abs. 1 wird vor dem Wort „Rechnungsprüfer“ die Wortfolge „fachlich geeignete“ eingefügt.

7. In § 20 Abs. 1 und Abs. 7 wird jeweils nach der Wortfolge „Einnahmen- und Ausgabenrechnung“ die Wortfolge „samt Vermögensübersicht“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Jahresabschluss“ jeweils die Wortfolge „samt Vermögensübersicht“.

8. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Bestätigungsvermerk ist § 274 UGB sinngemäß anzuwenden.“

9. § 20 Abs. 5 dritter Satz lautet:

„Diese hat den Stiftungs- oder Fondsvorstand abzuberufen und das allenfalls bestellte Aufsichtsorgan, oder, wenn ein solches nicht besteht, den Gründer, oder in Ermangelung eines solchen, den gemäß § 13 zu bestellenden Kurator mit der Neubestellung zu beauftragen.“

10. In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Von einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten Dritter, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.“

11. In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „übermitteln“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der diese Informationen in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen hat“ eingefügt.

12. In § 28 Abs. 2 dritter Satz wird nach der Wortfolge „sowie für“ die Wortfolge „anhängige Verfahren über die Errichtung von“ eingefügt.

13. In § 32 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „letzter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.

14. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 5 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 22 Abs. 2a, § 23 Abs. 3, § 28 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt § 12 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a.

Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten“

2. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden können. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Anmeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.“

3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.“

4. In § 3 Abs. 3 wird nach der Wendung „Für die Anmeldung“ die Wortfolge „bei der Meldebehörde“ eingefügt.

5. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.“

6. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten

§ 3a. (1) Zur Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten sind die Meldebehörden ermächtigt, ein allenfalls zu diesem Menschen im Zentralen Fremdenregister verarbeitetes Lichtbild sowie die gemäß § 29 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, zu übermittelnden Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu ermitteln.

(2) Erfolgt der Nachweis der Identitätsdaten durch die Vorlage eines Reisedokuments, ist die Meldebehörde ermächtigt, die Daten des Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen und - soweit es sich um Meldedaten gemäß § 1 handelt - im Melderegister weiterzuverarbeiten.“

7. § 4a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a ist die An-, Um- oder Abmeldung erfolgt, sobald die Mitteilung über den an-, um- oder abzumeldenden Wohnsitz beim Betreiber eingegangen ist.“

8. In § 4a Abs. 2 wird im zweiten Satz nach der Wendung „Im Falle“ die Wortfolge „einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder“ eingefügt und das Wort „Abmeldevermerks“ durch das Wort „Meldevermerks“ ersetzt.

9. In § 4a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Kann die Identität des Meldepflichtigen nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden, ist die Meldebehörde ermächtigt, diesen Umstand im Melderegister und im ZMR bei den Identitätsdaten zu verarbeiten. Der diesbezügliche Vermerk „Identität nicht gesichert festgestellt“ ist zu löschen, wenn die Identität festgestellt wurde. Stellen andere Behörden die Identität des Betroffenen fest, haben sie davon die Meldebehörde in Kenntnis zu setzen.“

10. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Menschen, die in einem familiären Verbund leben, unterliegen nicht der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn sich zumindest ein Gast gemäß Abs. 1 anmeldet und zu seinen Mitreisenden Namen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie - bei ausländischen Gästen - die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.“

11. In § 10 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „drei“ durch den Betrag „sieben“ ersetzt.

12. In § 15 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Beruht eine beabsichtigte Abmeldung auf einer Mitteilung über die erfolgte Abschiebung (§ 46 FPG), kann diese Meldung ohne das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren vorgenommen werden.“

13. In § 16c wird die Wortfolge „Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger“ durch das Wort „Rechtsträger“ ersetzt.

14. In § 18 Abs. 2 vierter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

15. In § 22 Abs. 3 wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.

16. Dem § 23 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) Gästeverzeichnisse, die der Anlage A der MeldeV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016 entsprechen, dürfen bis zum 30. April 2018 weiterverwendet werden. Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Reisedokumente der Mitreisenden sind ab 1. Mai 2017 nicht mehr einzutragen.

(17) § 3 Abs. 1a, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2a, § 18 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 3 Abs. 2 bis 4, § 4a Abs. 1 und 2 und § 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft. § 3a samt Überschrift, § 4a Abs. 3a sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz - NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Familiennamens oder Vornamens“ durch die Wortfolge „des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013)“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Z 7a.

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.“

4. § 9a entfällt.

5. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 7a und § 9a außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 57a:

„§ 57a.

Urkunden über Fehlgeburten“

2. In § 2 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:

  1. 1. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;
  2. 2. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;
  3. 3. allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.“

3. In § 3 entfallen in Abs. 2 die Wortfolge „- abgesehen von Fällen des Abs. 4 -“ sowie die Abs. 4 und 5.

4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.“

5. In § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort „Obsorgebeschlüsse“ die Wortfolge „und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge“ eingefügt.

6. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , sofern sich der Name des Kindes ändert,“.

7. In § 11 Abs. 5 wird nach dem Wort „Obsorgebeschluss“ die Wortfolge „oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge“ eingefügt.

8. In § 18 Abs. 5 Z 4, § 20 Abs. 1 Z 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Z 2, § 32 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 48 Abs. 2 Z 9, § 48 Abs. 6, § 48 Abs. 8 Z 1, 3 und 4, § 52 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 und 4 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

9. In § 20 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und“.

10. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Verlobten“ durch das Wort „Ehegatten“ ersetzt.

11. In § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 67 Abs. 2 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Personenstandsbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

12. § 25 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die §§ 93, 93a und 93b ABGB sowie § 18 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.“

13. In § 27 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 7a des Namensänderungsgesetzes - NÄG, BGBl. Nr. 195/1988,“ durch das Zitat „§§ 93, 93a und 93b ABGB“ ersetzt.

14. In § 30 wird nach der Wortfolge „Über die allgemeinen“ die Wortfolge „und besonderen“ eingefügt.

15. § 30 Z 4 und 5 lauten:

  1. „4. die letzte Eheschließung;
  2. 5. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft;“

16. In § 35 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausland“ die Wortfolge „ein Personenstandsfall oder“ und nach der Wortfolge „der gesetzliche Vertreter“ die Wortfolge „oder ein Elternteil“ eingefügt.

17. § 35 Abs. 5 lautet:

„(5) Die in Abs. 2, 3 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben werden. Besteht bei dem Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall), ist der Personenstandsfall bei dieser Personenstandsbehörde einzutragen. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Gemeinde Wien einzutragen.“

18. In § 36 Abs. 3 wird nach dem Wort „Richtigkeit“ die Wortfolge „und Vollständigkeit“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „und nicht als Grundlage für die Ausstellung einer österreichischen Urkunde herangezogen werden sollen“ und wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.“

19. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Abs. 2 und 3.“

20. Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf Antrag der Mutter oder des Vaters mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG) die Daten gemäß § 57a als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und - soweit feststellbar - das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname des Mannes einzutragen, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.“

21. In § 37 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder als gleichlautender Nachname (§ 2 Abs. 1 Z 7a des Namensänderungsgesetzes - NÄG, BGBl. Nr. 95/1988)“.

22. In § 38 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder den Nachnamen“ und das Wort „ , Nachname“.

23. Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder - auf Verlangen der Person - die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zuzuleiten.“

24. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann.“

25. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Geburt;
  2. 2. Tod;
  3. 3. Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;
  4. 5. Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
  5. 6. Änderungen des Vor- und Familiennamens.“

26. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Dienstleister und Betreiber der Informationsverbundsysteme gemäß § 57 und § 75 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenanwendungen automatisiert zu vergleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Auftraggeber zu aktualisieren.“

27. In § 48 Abs. 8 Z 1 wird nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaft“ eingefügt, in § 48 Abs. 8 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.“

28. In § 52 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Abschriften“.

29. In § 53 Abs. 1, § 58 Abs. 2 und § 70 wird das Wort „Auszug“ durch das Wort „Registerauszug“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

30. Dem § 53 Abs. 1 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:

„Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.“

31. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.“

32. In § 53 Abs. 4 wird nach dem Wort „Personenstandsurkunden“ die Wortfolge „ , Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können,“ eingefügt.

33. In § 53 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen“.

34. In § 55 Abs. 1 entfällt die Z 3.

35. § 57 Abs. 1 Z 6 und 7 lauten:

  1. „6. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
  2. 7. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;“

36. In § 57 Abs. 2 entfällt der erste Satz und das Wort „Diese“ wird durch die Wortfolge „Die Urkunde über Totgeburten“ ersetzt.

37. Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:

„Urkunden über Fehlgeburten

§ 57a. Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

  1. 1. allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;
  2. 2. allenfalls das Geschlecht des Kindes;
  3. 3. den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
  4. 4. die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters (§ 36 Abs. 7);
  5. 5. das Datum der Ausstellung;
  6. 6. die Namen des Standesbeamten.“

38. In § 67 Abs. 1 entfällt die Z 4.

39. § 67 Abs. 3 lautet:

„(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Abs. 1 angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.“

40. In § 67 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „ , die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat,“ und wird nach dem Wort „beurkunden“ die Wortfolge „und einzutragen“ eingefügt.

41. Dem § 68 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.“

42. In § 68 entfällt der Abs. 2.

43. § 68 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Erklärungen im Falle des § 67 Abs. 3 gilt die Zuständigkeit gemäß § 35 Abs. 5.“

44. Dem § 72 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die im Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2014 angelegten Partnerschaftsbücher und die dazu angelegten Akten an die Personenstandsbehörde am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.

(9) § 2 Abs. 6 und 7, § 3 Abs. 2, § 4, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 5 Z 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 4, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 30, § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 35 Abs. 3 und 5, § 36 Abs. 3, 4 und 7, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 2 Z 9, § 48 Abs. 4 und 6, § 48 Abs. 8 Z 1 und 3 bis 6, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 57a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 57 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 66 Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2, 3 und 5, § 68 Abs. 1 und 4, § 70, § 72 Abs. 8 sowie § 79 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 4 und 5, § 55 Abs. 1 Z 3, § 67 Abs. 1 Z 4 und § 68 Abs. 2 außer Kraft.“

45. § 79 Z 2 lautet:

  1. „2. hinsichtlich der § 53 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,“

Artikel 5

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Das Sprengmittelgesetz 2010 - SprG, BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 entfällt die Z 1.

2. In § 44 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „herstellt“ ein Beistrich eingefügt.

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 44 Abs. 1 Z 1 und § 48 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

4. Dem § 48 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Schießmittel rechtmäßig besessen haben, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017

  1. 1. diese Schießmittel verbrauchen,
  2. 2. diese Schießmittel anderen Personen überlassen, soweit diese Person die betreffende Menge an Schießmitteln rechtmäßig besitzen darf oder
  3. 3. für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß § 24 beantragen; diesfalls dürfen diese Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.

    Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln - unbeschadet der Bestimmungen § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 - ohne behördliche Bewilligung verboten.“

Artikel 6

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11a.

Drittstaatsangehörige“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 33a.

Register traditioneller Schützenvereinigungen“

3. Nach dem § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Drittstaatsangehörige

§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:

  1. 1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
  2. 2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
  3. 3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).“

4. In § 17 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass

  1. 1. er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
  2. 2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz - LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,

    kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.“

5. In § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

  1. 1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
  2. 2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“

6. Nach dem § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Register traditioneller Schützenvereinigungen

§ 33a. (1) Von der Registrierungspflicht gemäß § 33 sind Schusswaffen traditioneller Schützenvereinigungen der Kategorie C und D ausgenommen, die von diesen in einem elektronischen Register verwaltet werden, wenn die jeweilige Schützenvereinigung dem Bundesminister für Inneres anzeigt, dass sie ein solches Register führt.

(2) Im Fall des Abs. 1 hat die traditionelle Schützenvereinigung jede Änderung eines Verantwortlichen (§ 33 Abs. 1) und jeden Erwerb nach Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer bestimmter Schusswaffen zumindest alle sechs Monate der nach dem Sitz der traditionellen Schützenvereinigung zuständigen Waffenbehörde zur Eintragung in die Zentrale Informationssammlung (§ 55) zu melden.

(3) Auf Verlangen der Behörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist die traditionelle Schützenvereinigung verpflichtet, diesen Zugriff auf den Datenbestand des Registers zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.“

7. In § 34 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Sofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Abs. 2 bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des § 11a vorliegen. § 56 gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.“

8. In § 34 Abs. 3 wird nach dem Wort „besteht“ die Wortfolge „oder soweit die Voraussetzungen des § 11a erfüllt sind“ eingefügt.

9. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

  1. 1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
  2. 2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt,
  3. 3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist,
  4. 4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,
  5. 5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
  6. 6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist,

    ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

10. In § 50 Abs. 1a wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

11. In § 51 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist,“

12. In § 51 Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „16a“ durch das Zitat „16b“ ersetzt.

13. Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.“

14. In § 53 letzter Satz wird das Zitat „142 Abs. 1“ durch das Zitat „121 Abs. 3“ ersetzt.

15. Dem § 58 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 begangen worden sind, ist § 50 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 weiter anzuwenden.“

16. In § 61 Z 3c wird nach dem Zitat „§§ 42b“ ein Beistrich und das Zitat „44“ eingefügt.

17. Dem § 62 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 17 Abs. 3a, § 22 Abs. 2, § 33a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 51 Abs. 1 Z 9, § 53 und § 61 Z 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 11a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34 Abs. 2a und 3, § 50 Abs. 1 und 1a, § 51 Abs. 1 Z 5a, § 51 Abs. 4 und § 58 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft.“

Artikel 7

Anpassungsbestimmungen

(1) Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.

(2) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Wörtern oder Wortteilen entstehen, so entfällt das jeweils erste der beiden gleichlautenden Wörter oder Wortteile sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktion oder Konjunktion.

(3) Soweit in Bundesgesetzen auf die Wortfolge „Nach- oder Familiennamen“ Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familiennamen“. Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname(n)“ Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname(n)“.

(4) Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Kopf Hofer

Kern

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