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§ 8 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Art. 1 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 197/2013 lautet: „In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.". Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Personenstandsrechtliche Pflichten

§ 8.

(1) Hebammen haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind nicht anzuzeigen. Die Anzeige hat neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten auch jene medizinischen und sozialmedizinischen Daten zu enthalten, die der Personenstandsbehörde ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntgegeben werden. Bei der Anzeige sind folgende Geburtsfälle zu unterscheiden:

  1. 1. Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;
  2. 2. Totgeburt: als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;
  3. 3. Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

(2) Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 haben Hebammen gemäß § 9 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Abs. 1 sind:

  1. 1. Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes sowie, sofern möglich, Nabelschnur ph (arteriell),
  2. 2. Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen und Tagen,
  3. 3. Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft und letztes vor der Geburt gemessenes,
  4. 4. Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft,
  5. 5. Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge,
  6. 6. Datum der vorangegangenen Geburt,
  7. 7. Einleitung der Geburt medikamentös oder durch Amniotomie,
  8. 8. Geburtsbeendigung (spontan, Kaiserschnitt primär oder sekundär, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),
  9. 9. Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar),
  10. 10. Ort der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).

(3) Hebammen sind bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 von der Entrichtung der Portogebühren befreit, sofern die Postbeförderung nicht eingeschrieben und nicht mit Zustellnachweis erfolgt. Die Kosten der betreffenden Beförderung werden, sofern diese nicht nach Maßgabe der bestehenden Gesetze Portofreiheit genießt, vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vergütet.

Art. 1 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 197/2013 lautet: „In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.". Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 16/2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40156285

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