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§ 9 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

zum Inkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023

2. HAUPTSTÜCK

PERSONENSTANDSFALL

1. Abschnitt

Geburt Anzeige der Geburt

§ 9.

(1) Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.

(2) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:

  1. 1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
  2. 2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
  3. 3. dem Vater oder dem anderen Elternteil oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 1) imstande sind;
  4. 4. der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
  5. 5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.

(3) Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11) benötigt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E‑GovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion E‑ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese personenbezogenen Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(6) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bereitstellung nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40258626