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§ 11 MeldeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2023

Änderung von Meldedaten

§ 11.

(1) Evidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im ZMR nicht bereits gemäß § 48 Abs. 11 PStG 2013 automatisch aktualisiert wurde.

(2) Eine Änderung der Meldedaten hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn die in den Abs. 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten.

(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zu übermitteln.

(4) Eine Ummeldung hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn sich ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) die Wohnsitzqualität eines bestehenden Wohnsitzes ändert, indem der Hauptwohnsitz zu einem weiteren Wohnsitz oder ein weiterer Wohnsitz zu einem Hauptwohnsitz geändert wird.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Abmeldung, BGBl. Nr. 311/1985

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40257120

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