Rechtssatz
Ein innerer Widerspruch ist nur dann gegeben, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst (nicht aber mit einzelnen, ohnehin erörterten Beweisergebnissen) im Widerspruch ist, das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen oder die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können.
13 Os 39/00 | OGH | 07.06.2000 |
Beisatz: Nicht jedoch, wenn Feststellungen im Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen stehen. (T1) |
15 Os 65/23g | OGH | 30.08.2023 |
vgl; Beisatz: Nicht hingegen, wenn auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse zulässig sind. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0130OS00023_9500000_001