European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00127.14M.1203.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Johann H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen ‑ auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden ‑ Urteil wurde Johann H***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 (zu ergänzen: erster Fall) und Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 15. September und 13. Dezember 2013 in W***** Sachen im Wert von mehr als 3.000 Euro gekauft, die Zoran K***** durch (teils durch Einbruch begangenen) Diebstahl erlangt hatte, „und zwar in ca. 25 Angriffen jeweils ca. 400 kg Nirosta Bleche verschiedener Größen zum Schrottpreis von 65 Cent/Kilo und insgesamt 13 Ringe zTAL‑Draht um 70 Cent/Kilo“.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann H***** verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite
betreffend die Herkunft der Nirosta-Bleche nicht auf „Leerformeln“, sondern logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei (RIS-Justiz RS0118317,
RS0116732) auf die „Häufigkeit und Menge, in der diese vom Erstangeklagten zum Drittangeklagten gebracht wurden“, den Umstand, dass es sich um „vorgefertigte, gleich aussehende und zum Teil sogar gelochte Nirosta-Bleche“ handelte, und die Einschätzung gestützt, es entspreche „nicht der Lebenserfahrung, dass es sich bei Blechen in dieser Qualität und Menge um Schrott handelt“ und „ein Angestellter eines Unternehmens über diese verfügen und sie verkaufen“ dürfe, weil ein Unternehmen auf den - aus dem Verkaufserlös von 6.500 Euro ersichtlichen ‑ Gewinn nicht verzichten würde (US 10).
Soweit die Rüge (Z 5 zweiter Fall) in diesem Zusammenhang kritisiert, das Schöffengericht habe die Aussagen der Zeugen Roland T***** (wonach es „schwer zu sagen“ sei, „ob man erkennt, dass die Bleche Ausschuss sind“ und „jedes Teil anders ausschaut, wenn man diese von unterschiedlichen Chargen in den Kofferraum wirft“) und DI Otmar Tu***** (wonach „Ausschussware an den Metallschrotthändler verkauft werde“ und „durch eine Begutachtung mit freiem Auge nicht festgestellt werden“ könne, „ob die Legierung eines Drahtes fehlerhaft sei“) sowie die Verantwortung des Angeklagten, K***** habe die Bleche „lose im Kofferraum vorbeigebracht“, mit Stillschweigen übergangen, wird eine Unvollständigkeit der Begründung - mit Blick auf das Gebot gedrängter Darstellung der
Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098377 [T1]) - nicht dargetan, sondern ‑ nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung ‑ bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) bekämpft.
Die weitere Rüge (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 9 lit a) spricht mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Feststellung, dass der Angeklagte (insgesamt) 13 Ringe zTAL-Draht von K***** kaufte (US 9), nicht begründet, obwohl letzterer in der Hauptverhandlung ausgesagt habe, nur drei oder vier Rollen zTAL-Draht zur Z*****-GmbH gebracht zu haben, keine entscheidende Tatsache an, weil dieser Umstand - mit Blick auf die vorliegende Annahme nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten („gleichartige Verbrechensmenge“) und die Erfüllung der Qualifikation des § 164 Abs 3 StGB bereits durch den konstatierten Ankauf von „25 Mal jeweils 400 Kilogramm Nirosta-Bleche“ (US 9) zu einem Preis von „insgesamt etwa 6.500 Euro“ (US 7) - weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage berührt (RIS-Justiz RS0116736).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, warum das Erstgericht - neben der Konstatierung, dass „der Drittangeklagte (…) als Geschäftsführer der Z*****-GmbH insgesamt zirka 25 Mal jeweils 400 Kilogramm Nirosta‑Bleche und 13 Ringe zTAL-Draht vom Erstangeklagten“ kaufte (US 9) ‑ auch feststellen hätte müssen, dass „der Kauf zwischen dem Erstangeklagten und dem Drittangeklagten zustande kam“ und verfehlt damit die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0116565). Soweit die Rüge in eventu behauptet, das Erstgericht habe - in Zusammenschau mit den weiteren Konstatierungen, wonach der Angeklagte K***** die im Urteil konkretisierten Gegenstände „bei der Z*****-GmbH“ und „an den Entsorgungsbetrieb Z*****-GmbH“ verkaufte - „widersprechende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen“ und „eine klare Differenzierung hinsichtlich der Person des Drittangeklagten und der Z*****-GmbH“ unterlassen, liegt ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vor, weil sich die festgestellten Tatsachen nicht gegenseitig ausschließen (RIS-Justiz RS0099548).
Die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierende Rüge (Z 9 lit a) legt mit der (bloßen) Behauptung einer „zirkulären Verwendung der verba legalia“ nicht dar, welcher - über die unmittelbar vorangehende Schilderung des objektiven Tatgeschehens und die Bezugnahme darauf (arg „die von ihm angekauften Waren“; US 9) hinausgehende - Sachverhaltsbezug erforderlich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0119090 [T2]).
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe es unterlassen, „ausreichende Feststellungen“ zur subjektiven Tatseite zu treffen, weil die Verfahrensergebnisse „klar“ aufzeigen würden, „dass der Drittangeklagte lediglich bewusst fahrlässig gehandelt“ habe, orientiert sich die Beschwerde nicht an den Urteilskonstatierungen (US 9) und verfehlt damit die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0099724).
Die
Diversionsrüge (Z 10a) leitet die Behauptung nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) aus eigenen Überlegungen zum Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert ab, ohne von der Gesamtheit der Urteilsannahmen auszugehen (RIS-Justiz RS0116823, RS0124801), denen zufolge der Beschwerdeführer die inkriminierten Handlungen in einem Zeitraum von drei Monaten mehrfach wiederholte (US 8 f und 12), der Wert der verhehlten Sachen ein Vielfaches des vom Angeklagten bezahlten Ankaufspreises betrug (US 7) und K***** durch die wiederholte Annahme des Diebsgutes zur fortgesetzten Tatbegehung motiviert wurde (US 13). Soweit die Rüge unter Verweis auf die Unbescholtenheit des Angeklagten eine Bestrafung aus spezialpräventiven Erwägungen für nicht geboten erachtet, erklärt sie im Übrigen nicht, weshalb fallbezogen - mag auch eine diversionelle Erledigung nicht generell ein Geständnis voraussetzen - eine das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht des (ein vorsätzliches Handeln bestreitenden [US 9]) Angeklagten als Voraussetzung einer Diversion entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken im Sinn des § 198 Abs 1 StPO auszuräumen (RIS-Justiz RS0116299
,
Durch die (unsubstantiierte) Behauptung, das Erstgericht habe seine Strafbefugnis überschritten, weil es „für die Strafzumessung (offenbar) den im Privatbeteiligtenzuspruch angeführten Betrag zur Bemessung herangezogen“ habe, obwohl der Zuspruch „über Beträge erfolgte, die nicht anklagegegenständlich waren“, zeigt die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) - mit Blick auf den zur Anwendung gelangten (US 5, 12) Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 164 Abs 3 StGB) und die verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe - die behauptete Nichtigkeit nicht auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)