European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00082.16G.0906.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Andreas H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas H***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom Oktober 2013 bis zum März 2014 in D***** und an anderen Orten ein Gut in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden war, nämlich unter Eigentumsvorbehalt des jeweiligen Geldgebers zum Zweck der Vermietung erworbene Kraftfahrzeuge, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Verkauf zugeeignet, nämlich
(1) zehn von der A***** AG finanzierte PKW der Marke Ford im Gesamtwert von 198.170,30 Euro und
(2) dreizehn von der S***** AG finanzierte PKW der Marke Ford im Gesamtwert von zumindest 250.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a, 8, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas H***** geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) sind die Konstatierungen zum treuwidrigen Verkauf der Kraftfahrzeuge keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall). Die Tatrichter stellten nämlich ausdrücklich fest, dass die Fahrzeuge trotz offener Kreditraten verkauft worden sind (US 10), was der Vereinbarung mit der A***** AG und der S***** AG widersprach, sie zunächst als Mietfahrzeuge einzusetzen und frühestens nach vollständiger Rückzahlung der Kreditsumme zu verkaufen (US 9).
Mit dem Einwand fehlender Erörterung (Z 5 zweiter Fall) von Aussagen über die Gesamtzahl der vom Beschwerdeführer kreditfinanziert erlangten Fahrzeuge bezieht sich die Rüge nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268).
Soweit die Beschwerde aus diesen Aussagen anhand eigener Beweiswerterwägungen für ihren Prozessstandpunkt günstige Schlüsse zieht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite übergeht die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (US 13 bis 19) zur Gänze und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (11 Os 53/07i, SSt 2007/68; RIS‑Justiz RS0119370).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus einzelnen Aussagedetails zu nicht schuld‑ oder subsumtionsrelevanten Umständen anhand urteilsfremder Hypothesen für den Beschwerdeführer günstige Schlussfolgerungen abzuleiten. Damit richtet auch sie sich unzulässig gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Indem die Rüge aus Z 8 einwendet, dass die angefochtene Entscheidung den Tatzeitraum weiter eingrenze als die Anklage (ON 74), erstattet sie kein Vorbringen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie damit – ausgehend von einem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Veruntreuung – die Identität von Anklage‑ und Urteilssachverhalt nicht in Frage stellt (RIS‑Justiz RS0099648, RS0113142 [T6] und RS0113145).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5 zweiter Fall) fehlende Feststellungen zur treuwidrigen Veräußerung behauptet, ohne an den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 9 f) festzuhalten, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Warum der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Veruntreuung – entgegen dem Wortlaut des § 133 StGB – Feststellungen zu einer besonderen Vorsatzform verlangen soll, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet (siehe aber 12 Os 52/02; SSt 64/31; RIS‑Justiz RS0116565 und RS0116569).
Ebenso wenig lässt die Beschwerde erkennen, welche über die vom Erstgericht getroffenen (US 10 f) hinausgehenden Konstatierungen zur Wissens‑ und zur Willenskomponente des Vorsatzes hier schuld‑ oder subsumtionsrelevant sein sollen (RIS‑Justiz RS0095939, RS0117247 und RS0118342).
Der Einwand eines Feststellungsmangels zu einem allfälligen präsenten Deckungsfonds geht schon deswegen fehl, weil die Beschwerde keine Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) aufzeigt, die solche Konstatierungen indizieren würden (13 Os 91/02, SSt 64/46; RIS‑Justiz RS0116735).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich darauf, die Feststellungen zum Wert der anvertrauten Fahrzeuge (US 10, 11) zu bestreiten, und entfernt sich damit vom Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (erneut RIS‑Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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