OGH 14Os3/00; 15Os13/05h; 14Os100/08z; 14Os87/12v; 14Os139/22f (RS0113145)

OGH14Os3/00; 15Os13/05h; 14Os100/08z; 14Os87/12v; 14Os139/22f25.4.2023

Rechtssatz

Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen.

Normen

StGB §159 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z8

14 Os 3/00OGH01.02.2000
15 Os 13/05hOGH28.06.2005

Auch; nur: Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen. (T1); Beisatz: Bei Vergehen nach § 159 StGB ist die genaue Bestimmung des Tatzeitraumes - von der Frage der Verjährung abgesehen - ohne rechtliche Bedeutung. (T2)

14 Os 100/08zOGH04.11.2008

Vgl

14 Os 87/12vOGH29.01.2013

Vgl auch; Beis wie T2

14 Os 139/22fOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20000201_OGH0002_0140OS00003_0000000_004