Normen
StPO §152 Abs1 Z4
StPO §152 Abs1 Z5
StPO §152 Abs2
StPO §157 Abs1 Z2
13 Os 110/96 | OGH | 06.11.1996 |
11 Os 29/03 | OGH | 29.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die für Rechtsanwälte und die ihnen gleichgestellten Hilfskräfte (§ 152 Abs 2 StPO) geltende Zeugnisbefreiung betrifft nur jene Tatsachen, die ihnen in dieser ihrer beruflichen Eigenschaft durch Mitteilungen von Mandanten oder von Dritten bekannt geworden sind. (T1) |
11 Os 146/07s | OGH | 18.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde. Geschützt werden soll eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter ohne die Befürchtung der möglichen Schaffung eines Beweismittels überhaupt, nicht nur die des aktuellen oder künftigen Klienten (WK-StPO §152 Rz32, 36). (T2) |
14 Os 104/12v | OGH | 09.07.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb den Zeugen - mögen diese auch den Beruf eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin ausüben - fallaktuell das reklamierte Aussageverweigerungsrecht hätte zukommen sollen, obwohl sie ausschließlich zur Wahrnehmungen und Tätigkeiten im jeweiligen Konkursverfahren befragt wurden, die sie in ihrer Eigenschaft als Masseverwalter gemacht haben. (T3) |
14 Os 102/13a | OGH | 27.08.2013 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aussageverweigerungsrecht des Steuerberaters einer GmbH im Verfahren gegen die Büroleiterin wegen §§ 12, 156 StGB. (T4) |
13 Os 66/16d | OGH | 06.09.2016 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19961106_OGH0002_0130OS00110_9600000_003
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