OGH 10Os99/86; 10Os180/86; 15Os84/88; 14Os74/93; 15Os142/93; 13Os123/07y; 14Os46/08h; 11Os54/08p; 15Os94/14h; 14Os26/16d; 12Os71/17h; 12Os108/18a; 15Os158/23h (RS0094405)

OGH10Os99/86; 10Os180/86; 15Os84/88; 14Os74/93; 15Os142/93; 13Os123/07y; 14Os46/08h; 11Os54/08p; 15Os94/14h; 14Os26/16d; 12Os71/17h; 12Os108/18a; 15Os158/23h15.5.2024

Rechtssatz

Die Benützung einer falschen Urkunde wirkt nach dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung nur dann qualifizierend, wenn sie zum Zweck der für den Betrug tatbestandsmäßigen Täuschung, also zur Herbeiführung der für die selbstschädigende Handlung des Tatopfers kausalen Irreführung, vorgenommen wird.

Normen

StGB §147 Abs1 Z1

10 Os 99/86OGH25.11.1986
10 Os 180/86OGH24.02.1987

Vgl; Beisatz: Hiebei kommt es ausschließlich auf die Zielvorstellung des Täters an, nicht aber darauf, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. (T1) Veröff: EvBl 1987/164 S 593 = SSt 58/12 = JBl 1987,536

15 Os 84/88OGH20.09.1988

Vgl auch; Beisatz: Andernfalls Realkonkurrenz von Betrug (§ 146 StGB) und Urkundenfälschung. (T2) Veröff: RZ 1989/20 S 67

14 Os 74/93OGH25.05.1993

Vgl auch; Beis wie T2

15 Os 142/93OGH18.11.1993

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 123/07yOGH07.11.2007

Auch; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T3); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T4); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T5)

14 Os 46/08hOGH13.05.2008

Auch; Beis wie T3

11 Os 54/08pOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt. (T6); Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen. (T7)

15 Os 94/14hOGH27.08.2014

Auch; Beis wie T3

14 Os 26/16dOGH24.05.2016
12 Os 71/17hOGH18.01.2018

Auch; Beis wie T7

12 Os 108/18aOGH06.11.2018

Auch; Beis wie T1

15 Os 158/23hOGH15.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19861125_OGH0002_0100OS00099_8600000_001

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