OGH 15Os142/93

OGH15Os142/9318.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edith F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Juni 1993, GZ 5 b Vr 7691/92-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, und des Verteidigers Dr.Krepp, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edith F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Der Angeklagten liegen zahlreiche zwischen August 1989 und September 1992 gewerbsmäßig begangene überwiegend schwere Betrügereien mit einer Gesamtschadenssumme von 538.515 S und einem darüber hinaus beabsichtigten Schaden von 729.800 S zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 3, 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) erweist sich als unbegründet.

Der Schöffensenat stützte den Schuldspruch auf das umfassende und volle Geständnis der Angeklagten (S 266: "was in der Anklageschrift mir vorgeworfen wird, ist richtig"), das sich mit den übrigen Beweisergebnissen, insbesondere "den Polizeianzeigen und Erhebungen" (richtig: Gendarmerieanzeigen) und den Aussagen der Zeugen vor dem Untersuchungsrichter vollinhaltlich deckt (S 287). Da die aktenkundigen Erhebungsergebnisse des Vorverfahrens in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 269) - Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet - konnte sich das Gericht darauf im Urteil als Entscheidungsgrundlage beziehen.

Angesichts der - im Vorverfahren ins Detail gehenden - geständigen Verantwortung der Angeklagten bedurfte es in den Urteilsgründen keines Eingehens auf ihre weder vor der Gendarmerie in D***** vorgebrachte (S 65 in ON 9) noch in der Hauptverhandlung vom 1.Juni 1993 wiederholte (S 266) "Einschränkung" vor dem Untersuchungsrichter (S 201), wonach sie "sicher" gewesen sei, daß die Firma L***** die Möbel vor deren Bezahlung nicht ausgeliefert hätte, "weil das vertraglich so vereinbart war", zumal dieser Beisatz im Widerspruch zum Inhalt der im Akt erliegenden Urkunden steht (AS 29 bis 33 in ON 9) und überdies mit den Angaben des Zeugen Gerd K***** (S 77 ff in ON 9) nicht in Einklang zu bringen ist, denenzufolge sie die von ihr zugesagten Zahlungstermine immer wieder zu verschieben trachtete. Demgemäß kann aus dieser - vom unmittelbar vorangehenden Geständnis getrennten (S 201) - Passage ihrer Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht auf eine "Vereinbarung" (im Sinne einer Bedingung für die Lieferung der Möbel) geschlossen werden, "die Waren erst auszuliefern, wenn der Kaufpreis bezahlt worden ist". Vielmehr deutet die Angeklagte damit bloß an, daß sie Zweifel hatte, ob ihre - bereits gelungene - Täuschung des Verkäufers auch zum angestrebten Erfolg führen würde.

Nicht entscheidungswesentlich ist, daß die Bestellung von Tischlerarbeiten bei der Firma W***** vom Verkäufer des Möbelhauses L***** entriert worden ist, zumal die Angeklagte jedenfalls auch persönlich bei der Firma W***** vorgesprochen (S 266; 202, 203) und am 30.September 1992 unter dem Namen "Ke*****" eine Anzahlung von 30.000 S an die Firma W***** geleistet (S 163; 287), sohin auch direkte Täuschungshandlungen in Ansehung ihrer Zahlungswilligkeit gesetzt hat, die ursächlich für die Ausführung von Arbeiten durch die genannte Firma waren. Die Beschwerdebehauptung, daß insoweit ein Vertrag zwischen dem Möbelhaus L***** und der Tischlerei W***** zustande gekommen wäre, ist aktenfremd. Im übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, daß bei sukzessiv erfolgender, aber als einheitlich zu wertender Täuschung mehrerer Personen, wobei der Schaden effektiv nur beim zuletzt Getäuschten eintrat, von diesem aber auf den zuerst Getäuschten überwälzt werden könnte, desgleichen Betrug vorliegt (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 64).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegt auch der behauptete Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen nicht vor. Denn die Annahme, die Angeklagte habe bei der Bestellung der Möbel und der Tischlerarbeiten danach getrachtet, sich selbst zu bereichern (Urteilsspruch), läßt sich mit der weiteren Konstatierung, sie habe Möbel und Arbeiten "für das Haus ihres Freundes Werner W*****" bestellt (S 287), durchaus vereinbaren, zumal nach diesen Feststellungen offenbleibt, wer Eigentümer der herausgelockten Waren und Leistungen werden, sohin im Endergebnis tatsächlich bereichert werden sollte (vgl auch die Verantwortung der Angeklagten S 266). Dieser Frage nachzugehen erübrigt sich jedoch, weil für den Schuldspruch wegen Betruges ohne Belang ist, ob die Angeklagte sich oder einen Dritten bereichern wollte, sodaß keiner der diesbezüglich geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (Z 3 und 5) vorliegt.

Unzutreffend ist letztlich der Einwand in der Mängelrüge, die Angeklagte habe in Ansehung des Vorwurfes des Betruges zum Nachteil des August W***** "mangelnden Bereicherungsvorsatz geltend gemacht". Vielmehr hat sich die Angeklagte vor der Gendarmerie (S 59 in ON 9), dem Untersuchungsrichter (S 204 f) und in der Hauptverhandlung (S 266, 267) auch zu diesem Vorwurf schuldig bekannt und lediglich vor dem Untersuchungsrichter ausgeführt, sie habe den Versicherungen des Hermann K*****, er werde seinem Vater das herausgelockte Geld zurückgeben, geglaubt (S 204). Auf diesen in der Hauptverhandlung gar nicht mehr aufrecht erhaltenen Einwand im Detail einzugehen, war der Schöffensenat angesichts der geständigen Verantwortung der Angeklagten und der ihr bekannten aussichtslosen finanziellen Situation des drogenabhängigen Hermann K***** nicht gehalten, zumal in den Entscheidungsgründen bloß in gedrängter Darstellung anzugeben ist, von welchen Erwägungen der Gerichtshof bei der Beseitigung vorgebrachter Einwendungen geleitet wurde (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) und diese Erwägungen insbesondere eben im Hinweis auf das wiederholte Geständnis der Angeklagten gelegen sind.

Desgleichen versagt die Tatsachenrüge (Z 5 a), weil die Angeklagte keine Beweisergebnisse aufzeigt, die geeignet wären, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken zu erwecken. Denn zum einen stützt der Schöffensenat den Schuldspruch - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht nur auf das Geständnis der Angeklagten, sondern auch auf die - damit übereinstimmenden - Erhebungen der Gendarmerie und die Aussagen der Zeugen vor dem Untersuchungsrichter (S 287). Zum anderen wäre es Sache der Verteidigung gewesen, bei ernstlichem Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten einen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu stellen und das Urteil im Falle der Abweisung des Antrages mit Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) zu bekämpfen; dieses Versäumnis kann nicht mit Erfolg im Rahmen einer Tatsachenrüge nachgeholt werden, zumal der Schöffensenat, der ersichtlich auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterließ, keine Bedenken an deren Zurechnungsfähigkeit hatte.

Auch den Rechtsrügen kommt Berechtigung nicht zu.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider (Z 9 lit a) ist dem Urteil in seiner Gesamtheit zu entnehmen, daß die Angeklagte mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, zumal Urteilsspruch und Urteilsgründe eine Einheit darstellen und nicht jeweils isoliert zu betrachten sind. Insoweit stellt die Beschwerdeführerin sohin nicht auf den wahren Urteilsinhalt ab.

Gleiches gilt für die Behauptung, die Angeklagte habe bei der Bestellung der Möbel mit dem Möbelhaus L***** vereinbart, "daß diese erst geliefert werden sollten, wenn der auf die bestellten Waren entfallende Kaufpreis bezahlt worden ist". Denn die Angeklagte hat nach der Aktenlage bei ihren Bestellungen am 17., 26. und 28. September 1992 keineswegs die behauptete Vereinbarung getroffen; allerdings hat sie in der Folge mehrmals versucht, die vereinbarten Zahlungstermine hinauszuschieben (S 77 bis 79 in ON 9), sohin mit den Worten der Beschwerdeführerin in der Nichtigkeitsbeschwerde es unternommen, "den Getäuschten von dieser Vereinbarung wieder abzubringen" (S 325). Damit kann aber auch für die Beschwerdeführerin nicht mehr zweifelhaft sein, daß nach Lage des Falles, nämlich bei bereits gelungener Täuschung des Verkäufers des Möbelhauses L***** über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, (strafbarer) Vesuch vorlag, zumal beim Betrug die Täuschung über Tatsachen bereits Ausführungshandlung ist, das Erfordernis der Ausführungsnähe (§ 15 Abs. 2 StGB) nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit nur für Versuchshandlungen gilt, die nicht schon selbst Ausführungshandlungen sind, mag auch der Deliktserfolg tätergewollt erst geraume Zeit später eintreten und zu dessen Herbeiführung tatplanmäßig noch eine (oder mehrere) weitere Ausführungshandlung(en), nämlich fallbezogen ein weiteres Hinausschieben der zugesagten Anzahlungen, erforderlich sein. Die Beschwerdeführerin setzt sohin rechtsirrig den Begriff Ausführungsnähe mit dem Begriff Erfolgsnähe gleich (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 65).

Demgemäß waren Urteilsfeststellungen in dem von der Beschwerdeführerin erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigten Sinn über angebliche "vertragliche Vereinbarungen" anläßlich des Möbelkaufes weder nach den Beweisergebnissen (der Aktenlage) noch nach der Verantwortung der Angeklagten (vgl insoweit die Ausführungen zur Mängelrüge) indiziert.

Verfehlt ist auch der Einwand in der Subsumtionsrüge (Z 10), dem Urteil sei nicht zu entnehmen, ob die Angeklagte die von ihr mit dem falschen Namen "Eleonora Ke*****" unterfertigten Kaufverträge tatsächlich zur Täuschung benützte (§ 147 Abs. 1 Z 1 StGB). Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, daß sich die Angeklagte bei der Möbelfirma L***** als "Eleonora Ke*****" ausgab und die Bestellungen (zur Vertiefung der Täuschung über ihre Identität) mit diesem Namen unterschrieb (S 275; 287). Da "benützen" im Sinn des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB gleichbedeutend mit "gebrauchen" im Sinne des § 223 StGB ist (Leukauf-Steininger, Komm3 § 147 RN 13), und beide Zeitwörter nichts anderes bedeuten, als Verwenden einer Urkunde im Rechtsverkehr, kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikates zurückzuführen ist. Vielmehr genügt, daß der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer fallbezogen auf Identitätstäuschung gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht (Leukauf-Steininger aaO mwN, darunter gerade auch die in der Beschwerde zitierte Entscheidung JBl 1987, 536). Von einer - nach Meinung der Beschwerdeführerin straflosen - "Deckungshandlung" kann sohin überhaupt keine Rede sein.

Soweit im Rahmen der Subsumtionsrüge die Urteilsannahme, wonach die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, als unzureichend begründet (inhaltlich Z 5) bezeichnet wird, stellt sie ebensowenig auf den tatsächlichen Urteilsinhalt ab, wie mit der Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß sie die ihr vorgeworfenen Taten in der vorgefaßten Absicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Denn zum einen stellt der Schöffensenat in der Urteilsbegründung auch in Rechnung, daß die - einkommenslose - Angeklagte die Vielzahl immer gleichartiger Straftaten innerhalb kürzester Zeit setzte, und gelangte - auch unter Berücksichtigung ihres einschlägig schwer getrübten Vorlebens (AS 281) - denkrichtig zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten (AS 287). Daraus erhellt zwangsläufig, daß die Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sie einige der Betrügereien auf Drängen des Hermann K***** ausführte und die herausgelockten Geldbeträge zum Teil mit ihm verbrauchte (AS 283).

Nicht am Urteilsinhalt orientiert ist letztlich der - nicht einmal verantwortungskonforme (S 266) - Einwand, die Angeklagte habe in Ansehung der Bestellung von Möbel und Tischlereiarbeiten nicht sich, sondern Werner W*****, sohin einen Dritten bereichern wollen, zumal derartige Feststellungen - wie bereits ausgeführt - dem Urteil nicht zu entnehmen sind und es im übrigen - worauf gleichfalls schon verwiesen wurde - genügt, daß der Vorsatz auf Bereicherung eines Dritten gerichtet ist.

Letztlich ist auch der in der Berufung behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (womit der Sache nach das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 11, zweiter Fall, StPO behauptet wird) nicht gegeben. Denn die Tatrichter haben - dem Beschwerdevorbringen zuwider - die nach Lage des Falles strafsatzerhöhende Schadenshöhe nicht gesondert als Erschwerungsgrund gewertet (vgl US 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Vielzahl der begangenen Betrügereien bei einem Schaden von über 538.000 S und einem beabsichtigten Schaden von 729.000 S, wobei ein Großteil, nämlich 353.400 S Schaden und 729.800 S beabsichtigter Schaden innerhalb von nur vier Monaten verursacht wurde, weiters die Begehung während einer Haft bzw während eines Haftausganges und fünfzehn einschlägige Vorstrafen, die die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 StGB erfüllen, als mildernd hingegen das volle und reumütige Geständnis und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, indes zu Unrecht.

Der Milderungsgrund des § 34 Z 8 StGB, dessen Vorliegen damit behauptet wird, daß die Angeklagte die zu den Punkten 1 bis 3 des Urteilsssatzes angeführten Taten unter dem Einfluß ihrer Liebesbeziehung zu Werner W***** begangen hat, kommt ihr nicht zugute. Dieser mildernde Umstand läge nämlich nur dann vor, wenn die in der genannten Gesetzesbestimmung erwähnte Gemütsbewegung allgemein begreiflich wäre. Davon kann aber vorliegend keine Rede sein.

Auch der drückenden Notlage der Angeklagten kommt in diesem Verfahren strafmildernde Wirkung nicht zu, weil sie bisher nicht erkennen ließ, daß sie einen rechtstreuen und arbeitsamen Lebenswandel zu führen gewillt ist, sodaß sie sich die Mittellosigkeit selbst zuzuschreiben hat (Leukauf-Steininger, Komm3 § 34 RN 16).

Daß letztlich die Angeklagte die Taten in einem durch Suchtgitftkonsum bedingten Zustand herabgesetzter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, findet in den Akten keine Deckung.

Selbst wenn man der Berufungswerberin einräumt, daß sie die Tat laut Urteilsfaktum 5 auf Grund einer Verleitung durch Hermann K***** begangen hat und daß sie nach der klinischen Psychodiagnostik des Wiener Allgemeinen Krankenhauses vom 6.November 1992 ängstlich neurotisch depressiv ist, zur Somatisierung neigt und Hinweise auf Schizoidie gefunden werden konnten, so lassen die 15 Vorstrafen der Angeklagten, von denen allerdings zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen, deren Taten nicht in milderem Licht erscheinen. Denn 13 Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu zum Teil mehrjährigen Freiheitsstrafen nebst zweimaliger Anordnung der Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zeigen, daß die Angeklagte eine offenkundig ablehnende Einstellung gegen das erwähnte Rechtsgut aufweist. So besehen wiegt insbesondere die personale Täterschuld äußerst gewichtig. Da auf Grund der Anwendbarkeit des § 39 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahre über die Angeklagte möglich wäre, erweist sich nach Lage des Falles das von den Tatrichtern gefundene Strafmaß als nicht überhöht.

Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt werden.

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