OGH 12Os83/92 (RS0086436)

OGH12Os83/9225.3.1993

Rechtssatz

Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Im Fall einer auf einer falschen Erklärung des Steuerpflichtigen beruhenden zu niedrigen Abgabenfestsetzung ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg (erst) mit der Rechtskraft des sachlich unrichtigen Steuerbescheides bewirkt. Wird die Abgabenerklärung überhaupt unterlassen, gilt infolge der daraus resultierenden Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG mit dem Ablauf eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist, Anmeldefrist oder Anzeigefrist als bewirkt.

Normen

FinStrG §31 Abs1
FinStrG §33 Abs3 lita

12 Os 83/92OGH25.03.1993
11 Os 92/97OGH11.11.1997
13 Os 88/99OGH03.11.1999

Vgl; Beisatz: Auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide kommt es für die Subsumtion unter § 33 FinStrG nicht an. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Versuch, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung von Umsätzen und Erlösen eine Verkürzung an Umsatzsteuer zu bewirken und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen Bewirkung einer Verkürzung an Umsatzsteuer. (T2)

15 Os 32/06dOGH05.10.2006

Vgl auch

13 Os 38/11dOGH14.07.2011

Vgl; Beisatz: Zu veranlagende Abgaben sind (erst) mit Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids (zu niedrig) festgesetzt. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Da das Erstgericht zwar feststellte, dass auf der Basis der unrichtigen Jahressteuererklärungen des Beschwerdeführers Abgabenbescheide erlassen worden waren, aber keine Konstatierungen zur allfälligen Rechtskraft dieser Bescheide traf, lässt sich somit nicht beurteilen, ob die Taten vollendet wurden. (T4)

13 Os 41/11wOGH14.07.2011

Auch

13 Os 68/14wOGH25.02.2015

Auch; Beisatz: Zur Rechtskraft der Abgabenbescheide ist (für das hier zur Anwendung gelangende Tatzeitrecht) als für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung, demnach (nur) unter dem Aspekt der Z 11 zweiter Fall maßgebliche Frage. (T5)

13 Os 115/14gOGH15.04.2015

Auch

13 Os 76/15yOGH18.12.2015

Auch; Beis wie T5

13 Os 114/15mOGH09.03.2016

Auch

13 Os 101/16aOGH13.03.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930325_OGH0002_0120OS00083_9200000_001

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