OGH 13Os68/14w

OGH13Os68/14w25.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer, Mag. Michel und Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Süleyman M***** und einen belangten Verband wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und des belangten Verbandes L*****gmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2013, GZ 13 Hv 126/10g‑270, sowie die Beschwerde des belangten Verbandes gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00068.14W.0225.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten und dem belangten Verband fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Süleyman M***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach (ersichtlich in der Fassung vor BGBl I 2010/104) §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I/1 und 2 sowie II) und nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (III) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien (zu ergänzen [vgl US 8]: im Zuständigkeitsbereich derselben Finanzstrafbehörde, nämlich des Finanzamts Wien 1/23, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L*****gmbH [kurz: L***** GmbH]) eine ‑ im Urteil nach Veranlagungsjahren, Voranmeldungszeiträumen und Steuerarten aufgegliederte ‑ Verkürzung von Abgaben bewirkt (teils zu bewirken versucht), wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich

(I) teils durch Abgabe unrichtiger, teils durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, mithin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,

1) von Umsatzsteuer für jedes der Jahre 2000 bis 2008 um insgesamt 1.335.188,05 Euro;

2) von Körperschaftsteuer für jedes der Jahre 2001 bis 2007 um insgesamt 1.493.099,77 Euro;

(II) im Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2009 von aus verdeckten Gewinnausschüttungen resultierender Kapitalertragsteuer um insgesamt 2.452.579,50 Euro durch Nichtmeldung und Nichtabfuhr zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten;

(III) von Umsatzsteuer für jeden der Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2009 um insgesamt 90.104 Euro, indem er unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht oder bloß teilweise entrichtete, unrechtmäßige Gutschriften bewirkte und das Bewirken dieser Verkürzung für gewiss hielt.

Außerdem sprach das Erstgericht aus, dass die L***** GmbH als belangter Verband für einen Teil der zuvor bezeichneten Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt 1.967.610,20 Euro (resultierend aus der Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 um insgesamt 480.610 Euro, von Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 von insgesamt 603.417,24 Euro, von Kapitalertragsteuer im Zeitraum 2006 bis 2009 von insgesamt 793.479 Euro und von Umsatzsteuer für jeden der Voranmeldungszeiträume von insgesamt 90.104 Euro) verantwortlich ist, weil Süleyman M***** als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer, mithin als Entscheidungsträger des Verbands, diese Finanzvergehen rechtswidrig und schuldhaft zu dessen Gunsten und unter Verletzung diesen treffender (im Urteil näher bezeichneter) abgabenrechtlicher Pflichten begangen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5, 9 lit a und 10 und vom belangten Verband aus dem Grund der Z 5, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

Zu Unrecht behauptet die Verfahrensrüge (Z 4) eine Schmälerung von Verteidigungsrechten durch Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. Walter Mi***** zum Beweis dafür, dass der (laut Betriebsprüfungsbericht in der Buchhaltung der L***** GmbH per 31. August 2009 ausgewiesene) Kassastand von mehr als 1,1 Millionen Euro „nicht den Tatsachen entspricht“ (ON 269 S 53). Das in der Hauptverhandlung erstattete Vorbringen ließ nämlich kein für die Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliches Beweisthema erkennen (RIS-Justiz RS0116503), zumal der Sachverständige in unmittelbarem Zusammenhang befragt angab, dass die (tatsächliche) Höhe dieses Kassastandes keinen Einfluss auf die (schätzungsweise) Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages habe. Im Übrigen wurde die Höhe des in der Buchhaltung ausgewiesenen Kassastandes von der Betriebsprüfung ohnehin als „nicht plausibel“ bezeichnet und bloß als einer von zahlreichen Mängeln angeführt (vgl ON 164 S 231 ff), aufgrund derer sie ‑ als Voraussetzung ihrer Schätzungsbefugnis ‑ die sachliche Richtigkeit der von der L***** GmbH vorgelegten Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zog (vgl § 184 Abs 3 BAO).

Soweit sich die Verfahrensrüge gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 25. Jänner 2012 gestellten Antrags auf „Zuführung des Privatgutachtens der 7 ***** GmbH zu den Akten“ (ON 202 S 199) richtet (vgl im Übrigen zur [fehlenden] Bedeutung von Privatgutachten RIS‑Justiz RS0097292), scheitert sie schon daran, dass dieses Begehren durch die Wiederholung der Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO (ON 246 S 3) seine Gültigkeit verloren hat (RIS‑Justiz RS0099049).

Der Beantwortung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass mit dieser nur Feststellungen zu (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder ‑ in analoger Anwendung [iVm Z 11 erster Fall] ‑ für die Sanktionsbefugnis) entscheidenden Tatsachen bekämpft werden können (RIS‑Justiz RS0117499, RS0118581 [T6]). Dabei ist stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (RIS‑Justiz RS0119370). Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung von solcherart entscheidenden Tatsachen darstellen (RIS‑Justiz RS0116737).

Der Einwand (Z 5 vierter Fall), das Erstgericht habe die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzung „ohne detaillierte Auseinandersetzung mit den Prämissen und Schlussfolgerungen“ pauschal übernommen, geht auf die diesbezüglichen ‑ detailliert und unter Angabe konkreter Fundstellen im Akt dargestellten ‑ Erwägungen der Tatrichter (US 11 ff) nicht ein und verfehlt schon deshalb die prozessordnungsgemäße Darstellung.

Angesichts dieser umfassenden Erörterung auch des Sachverständigengutachtens samt (schriftlichen und mündlichen) Ergänzungen stellt es keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) dar, dass das Erstgericht eine vom Beschwerdeführer ‑ zudem ohne den im Hinblick auf den Umfang des Aktenmaterials gebotenen exakten Verweis auf die Fundstelle (RIS-Justiz RS0124172) ‑ aus dem Zusammenhang gerissene Aussage des Sachverständigen (die „Bankeinzahlungsmethode“ habe nicht Eingang in das Gutachten gefunden) im Urteil nicht ausdrücklich erörterte.

Von der Mängelrüge kritisierte Urteilspassagen, die sich bloß auf einzelne von mehreren im Betriebsprüfungsbericht aufgezeigten Mängeln der Buchhaltung und damit bloß auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Schätzung, nicht aber deren Ergebnis, beziehen, sprechen keine entscheidenden Tatsachen an. Dies betrifft die Ausführungen zu einer Versicherungsmeldung über den Raub von Kassalosungen (US 12), zur vermuteten Beseitigung von Grundaufzeichnungen (US 13), zu betragsmäßigen Auffälligkeiten von Umsatzzahlen, insbesondere (beträchtlichen) auf „ganze“ Beträge lautenden Abweichungen von Umsatzzahlen in der („offiziellen“) Buchhaltung im Vergleich zu sichergestellten Unterlagen (etwa Aufzeichnungen über Tageslosungen, Tagesabrechnungen von Kellnern) sowie zur Unglaubwürdigkeit der Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, diese Abweichungen seien auf Stornos zurückzuführen (US 11 f), und schließlich die Erwägungen zu Höhe und zeitlichem Naheverhältnis von (teils als Gesellschaftereinlagen titulierten) Bareinlagen und Barentnahmen (US 14 ff iVm ON 164 S 39 und 167 ff).

Soweit sich die Mängelrüge auf angebliche Mängel der Gutachtensergänzung ON 212 bezieht, spricht sie ebenso wenig entscheidende Tatsachen an. Das Vorbringen übergeht, dass der Sachverständige mit dieser Ergänzung im Auftrag des Gerichts lediglich die Plausibilität des zuvor ermittelten Schätzungsergebnisses anhand einer alternativen Berechnungsmethode („Rohaufschlagskalkulation“) überprüfen sollte, das Erstgericht diese Berechnung‑ nach ausführlicher (mängelfreier) Erörterung sämtlicher (im Verfahren angewendeter) Schätzungsmethoden ‑ bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages jedoch gerade nicht zu Grunde gelegt hat (US 17 ff).

Die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die L***** GmbH (vgl § 80 Abs 1 BAO) ist als Rechtsfrage ausschließlich vom Gericht auf Basis eigener Feststellungen zu beurteilen. Mit dem Hinweis auf diesbezügliche (rechtliche) Schlussfolgerungen des Sachverständigen und der Finanzstrafbehörde (vgl ON 128 S 187, ON 212 S 77 ff und 85 sowie ON 164 S 809) werden keine den (in diesem Zusammenhang entscheidenden) Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer ab September 2001 (bis zum 20. Oktober 2009) ‑ demnach schon im Zeitpunkt der ersten Taten (vgl Punkt I/1/a: 1. Februar 2002 und Punkt II/1: Oktober bis Dezember 2001) ‑ alleiniger, selbstständig vertretungsbefugter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der genannten Gesellschaft gewesen sei (US 8), entgegenstehenden Beweisergebnisse aufgezeigt.

Die Frage nach der Rechtskraft der Abgabenbescheide ist (für das hier zur Anwendung gelangende Tatzeitrecht) ausschließlich für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung, demnach (nur) unter dem Aspekt der Z 11 zweiter Fall maßgeblich (RIS-Justiz RS0086436). Eine Bekämpfung solcherart für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen mit Mängelrüge kommt jedoch nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0099869; Ratz, WK-StPO Rz 680 und 693).

Mit der Kritik, für die im Rahmen der so genannten „Bankeinzahlungsmethode“ in Anschlag gebrachten „Schwarzausgaben“ (die bei der Schätzung in Form eines „Ausgabeaufschlags“ den in der Buchhaltung ausgewiesenen Umsätzen hinzugerechnet wurden) gebe es „keine Beweise“, wird kein Begründungsmangel dargetan. Der Hinweis auf eine Passage des Sachverständigengutachtens, wonach es keine Indizien dafür gebe, dass bereits im Jahr 2000 Löhne „schwarz“ aus Tageslosungen ausbezahlt worden wären (ON 128 S 87), zeigt keinen erörterungsbedürftigen Widerspruch auf, weil die Annahme der Bezahlung von „Schwarzlöhnen“ (vom Sachverständigen und der Finanzstrafbehörde übereinstimmend) ohnehin nur der Schätzung der Verkürzungen ab dem Jahr 2002 zu Grunde gelegt wurde. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass sich diese Annahme des Sachverständigen (der sich die Finanzstrafbehörde und das Gericht angeschlossen haben) auf konkrete Beweisergebnisse (nämlich auf sichergestellte Tagesabrechnungen und Aussagen von Mitarbeitern des Unternehmens des Beschwerdeführers) stützt (vgl ON 128 S 71 ff).

Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Hinweis, dass bei einer Prüfung seiner Betriebe durch den Sozialversicherungsträger „bei den Personalausgaben“ „keine Beanstandungen festgestellt“ worden seien (ON 269 S 57, womit die Bezahlung von „Schwarzlöhnen“ in Abrede gestellt wurde), hat das Erstgericht ohnehin erörtert und mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (vgl US 11 f, 16 und 18). Der Einwand, es habe keine „schwarz“ getätigten Wareneinkäufe gegeben, fand als Prämisse in die vom Sachverständigen im Auftrag des Erstgerichts durchgeführte alternative Berechnung der Verkürzungsbeträge (ON 212) Eingang, welche in den Entscheidungsgründen ausführlich erörtert wurde (US 17 ff). Zu einer weiteren Auseinandersetzung mit einzelnen gegen „Schwarzeinkäufe“ sprechenden Beweisergebnissen, insbesondere den Depositionen des Beschwerdeführers (oder dem Vorbringen in Schriftsätzen der Verteidigung), waren die Tatrichter ‑ auch mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ‑ nicht verhalten (vgl RIS-Justiz RS0098642).

Davon abgesehen hat das Erstgericht der weiteren Mängelrüge zuwider gar nicht festgestellt, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers Waren „schwarz“ eingekauft worden seien (vgl auch ON 128 S 71 ff und darauf aufbauend ON 164 S 243 ff). In der kritisierten Urteilspassage (US 15 f) wird lediglich ausgeführt, dass derartige „Schwarzausgaben“ keine wirtschaftlich plausible Erklärung für die als auffällig beurteilten Bareinlagen und Barentnahmen von Gesellschaftern darstellen.

Die Berücksichtigung von („schwarz“ getätigten) Ausgaben bei der ‑ vom Erstgericht übernommenen (US 19) ‑ Berechnung der Verkürzung von Kapitalertragsteuer durch die Finanzstrafbehörde (vgl ON 164 S 785) erfolgte zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die daran geäußerte Kritik ist nicht zu dessen Vorteil ausgeführt (RIS-Justiz RS0117593).

Soweit die Mängelrüge mit Hinweis auf die Ergebnisse der Öffnung des Privatkontos des Beschwerdeführers (die Zahlungen mit Kreditkarten im Ausmaß von „gewöhnlich“ 10.000 Euro pro Monat ergaben [vgl ON 164 S 25]) spekulativ einen (geringeren) Verkürzungsbetrag errechnet, übergeht sie abermals, dass die Ergebnisse der Kontoöffnung gerade nicht als Grundlage der abgabenbehördlichen Schätzung herangezogen wurden, und argumentiert lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Eine logisch zwingende Begründung der Feststellungen ist nicht gefordert (RIS-Justiz RS0111358). Dass aus dem Täterverhalten (Fortsetzung der inkriminierten Handlungen während der abgabenrechtlichen Prüfung) auch andere Schlüsse als (jene des Erstgerichts [US 19 f]) auf die gewerbsmäßige Tendenz gezogen werden können, stellt daher ‑ entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ‑ keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte dar (vgl RIS-Justiz RS0118317).

Weshalb von der weiteren Mängelrüge (Z 5 erster Fall) aufgezeigte (nicht sinnstörende) Schreibfehler im Urteil (vgl US 16) eine Beurteilung unmöglich machen sollen, ob das Erstgericht eine bestimmte Tatsache festgestellt und gegebenenfalls aus welchen Gründen es dies getan hat (vgl RIS-Justiz RS0117995), wird nicht klar, ebenso wenig, warum deshalb eine Prüfung allfälliger Aktenwidrigkeit bei der Wiedergabe von Zeugenaussagen vereitelt sei.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, „hilfsweise“ nominell auch Z 5 erster Fall) übergeht mit der Behauptung, es sei kein strafbestimmender Wertbetrag eindeutig festgestellt, den unmissverständlichen Verweis (US 10) auf die im Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) exakt angeführten Verkürzungsbeträge (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises Ratz, WK-StPO § 281 Rz 579; RIS-Justiz RS0119090 [T4]; 13 Os 87/10h; 13 Os 132/11b) und verfehlt demnach die prozessordnungsgemäße Darstellung.

Soweit die Rechtsrüge (der Sache nach Z 11 erster Fall) auf vom Sachverständigen errechnete unterschiedliche Varianten des Gesamt-Verkürzungsbetrags sowie auf eine ‑ nicht näher spezifizierte ‑ Verwendung „falscher Rechenwerte“ verweist, bekämpft sie abermals bloß die tatrichterlichen Berechnungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der Vorwurf der Subsumtionsrüge (Z 10), die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit erschöpften sich in substanzlosem Gebrauch der verba legalia, enthielten insbesondere keine Konkretisierung „zur intendierten Dauer des Einnahmenzuflusses“, ignoriert die Urteilspassage, nach welcher der Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung (von Abgabenhinterziehung) eine „durch mehrere Jahre wirkende Einnahmequelle zu erschließen“ beabsichtigte (US 11).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbands:

Die Behauptung widersprüchlicher Urteilsbegründung (der Sache nach Z 5 dritter Fall) entfernt sich vom Urteilsinhalt. Das Erstgericht hat keineswegs das Gutachten ON 128 (sondern bloß dessen Ergänzung ON 212) als „nicht verlässlich“ bezeichnet (US 18 f). Weshalb die Tatrichter demgegenüber die Berechnungen der Finanzstrafbehörde (ON 164) als schlüssig und nachvollziehbar erachteten und den Feststellungen zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde legten, haben sie mängelfrei begründet (US 17 ff).

Soweit auch diese Nichtigkeitsbeschwerde auf (rechtliche) Ausführungen der Finanzstrafbehörde und des Sachverständigen zum Zeitraum der Verantwortlichkeit des Süleyman M***** für die abgabenrechtlichen Belange des belangten Verbandes rekurriert, kann auf die Antwort auf das inhaltsgleiche Vorbringen des Angeklagten verwiesen werden.

Indem die (nicht näher bezeichnete) Begründung „zum Thema Schwarzausgaben“ pauschal als unvollständig bezeichnet wird (Z 5 zweiter Fall), unterlässt die Mängelrüge eine konkrete Bezugnahme auf Feststellungen entscheidender Tatsachen und darauf bezogene Passagen der Urteilsbegründung und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO) und die gegen den Beschluss auf Erteilung einer Weisung (§ 26 Abs 2 FinStrG) erhobene Beschwerde (§ 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO (hinsichtlich des belangten Verbandes jeweils iVm § 14 Abs 1 VbVG).

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