Rechtssatz
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.
Normen
StPO nF §281 Abs1 Z11
14 Os 72/88 | OGH | 25.05.1988 |
Veröff: EvBl 1988/115 S 533 = SSt 59/35 = RZ 1988/47 S 189 |
12 Os 78/88 | OGH | 22.06.1988 |
Beisatz: Das bloße Übersehen eines (wesentlichen) Strafzumessungsgrundes verwirklicht nur einen Berufungsgrund. (T1) |
12 Os 76/88 | OGH | 16.06.1988 |
Vgl; Veröff: SSt 59/41 = RZ 1989/19 S 66 |
12 Os 66/88 | OGH | 01.09.1988 |
Vgl auch; Beisatz: § 281 Abs 1 Z 11 StPO bezieht sich ausschließlich auf die offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung für den bekämpften Strafausspruch maßgebender Strafzumessungstatsachen. (T2) |
12 Os 135/88 | OGH | 27.10.1988 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1989/53 S 180 = SSt 59/82 |
15 Os 111/89 | OGH | 10.10.1989 |
Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 13, zweiter Fall, StPO. (T3) |
15 Os 43/90 | OGH | 15.05.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Mit Einwänden gegen die Gewichtung von Strafzumessungsgründen sowie gegen die Annahme, dass (auch) Gründe der Spezialprävention einer Gewährung bedingter Strafnachsicht entgegenstünden, wird nicht eine rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen, sondern bloß ein nicht sachgerechter Ermessensgebrauch geltend gemacht, welcher lediglich der Anfechtung mit Berufung unterliegt. (T4) |
12 Os 72/90 | OGH | 28.06.1990 |
Vgl auch; nur: Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden. (T5) |
12 Os 160/90 | OGH | 31.01.1991 |
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12 Os 159/90 | OGH | 31.01.1991 |
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13 Os 135/94 | OGH | 19.10.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Bei dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kommt es darauf an, dass der Gerichtshof den Strafrahmen beachtet, die für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände rechtlich richtig qualifiziert und die leitenden Grundsätze der Strafbemessung fehlerfrei angewendet hat, nicht aber etwa auf eine fehlerhafte Feststellung von Strafzumessungstatsachen. (T8) |
13 Os 84/95 | OGH | 12.07.1995 |
nur: Nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts. (T9) |
13 Os 71/96 | OGH | 05.06.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO kann nur eine fehlerhafte Bewertung der rechtlichen Beurteilung, nicht aber von tatsächlichen Umständen geltend gemacht werden. (T10) |
12 Os 102/96 | OGH | 29.08.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Der materiell-rechtliche Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO muss in jedem Fall in einer fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Entscheidung der Straffrage bestehen. (T11) |
14 Os 120/97 | OGH | 07.10.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Dass das Gericht den Strafzumessungsgründen nicht das richtige Gewicht beigemessen und Milderungsumstände übersehen hat, stellt nur ein Berufungsvorbringen dar. (T12) |
12 Os 107/06m | OGH | 19.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Mit dem Vorwurf, Milderungsgründe seien unberücksichtigt geblieben, wird keine Urteilsnichtigkeit dargetan, sondern nur ein Berufungsvorbringen erstattet. (T13) |
12 Os 90/06m | OGH | 19.10.2006 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die gegen die Annahme eines Erschwerungsgrundes gerichtete und das Vorliegen unberücksichtigt gebliebene Milderungsgründe behauptende Rüge stellt bloß ein Berufungsvorbringen dar. (T14) |
15 Os 9/06x | OGH | 22.01.2007 |
Vgl auch; Beis wie T12 nur: Dass das Gericht den Strafzumessungsgründen nicht das richtige Gewicht beigemessen hat, stellt nur ein Berufungsvorbringen dar. (T15) |
14 Os 87/07m | OGH | 28.08.2007 |
Auch; Beisatz: Getroffene Sachverhaltsannahmen können aus Z 11 zweiter Fall nicht bekämpft werden (WK-StPO § 281 Rz 680, 693). (T16) |
11 Os 129/07s | OGH | 18.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Feststellungsmängel im engeren Sinn sind aus Z11 zweiter Fall nur relevant, wenn die Strafzumessungstatsache beim Sanktionsausspruch des Erstgerichtes auch in Rechnung gestellt wurde, also dabei „maßgebend" war. War das nicht der Fall, wurde also bei der Sanktionsbemessung über Vorliegen oder Nichtvorliegen der Sanktionszumessungstatsache rechtlich nicht abgesprochen, kann deren Nichtberücksichtigung auch nicht unter Hinweis auf dahin weisenden Indizien mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (WK-StPO § 281 Rz 698, 709). (T17)<br/>Beisatz: Hier: Anfechtung des Ausspruches über die Abschöpfung der Bereicherung. (T18) |
13 Os 77/08k | OGH | 11.06.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Hier: Anfechtung der Feststellungen zur Prognosetat im Sinn des § 21 Abs 1 StGB. (T19) |
13 Os 31/09x | OGH | 07.05.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Beisatz: Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Sanktionsrüge (Z 11) die Konstatierungen zu seiner Vorstrafenbelastung als Grundlage der Strafzumessung nach Art einer Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) bekämpft, übersieht er, dass diese (auch in analoger Anwendung) im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln iSd Z 11 zweiter und dritter Fall nicht offen steht (WK-StPO § 281 Rz 400, 680 und 693). (T20) |
12 Os 160/08h | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T21)<br/>Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T22)<br/>Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T24) |
11 Os 96/11v | OGH | 25.08.2011 |
Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Sachverhaltsannahmen für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB. (T25) |
13 Os 94/11i | OGH | 04.10.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Auch der Beschwerdeführer, dem die Geltendmachung von Feststellungsmängeln ieS aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO offen steht (siehe T21 und T23), ist zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes gehalten, jene Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die den von ihm angestrebten Ausnahmesatz indizieren. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Tilgung. (T27) |
13 Os 68/14w | OGH | 25.02.2015 |
Auch; Beisatz: Die Bekämpfung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen mit Mängelrüge kommt nicht in Betracht. (T28) |
14 Os 12/21b | OGH | 01.06.2021 |
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14 |
15 Os 41/24d | OGH | 15.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15 |
15 Os 28/24t | OGH | 15.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 |
15 Os 99/24h | OGH | 09.10.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Kritik an der Abwägung der einzelnen Strafbemessungsgründe und am Strafmaß als "nicht tat-, täter- und schuldangemessen" als Berufungsvorbringen. (T29) |
Dokumentnummer
JJR_19880525_OGH0002_0140OS00072_8800000_001
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