European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00144.15Y.0127.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tsvetan T***** des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. Juli 2015 in N***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit bislang unbekannten Tätern (§ 12 StGB) und als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden und in durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür zu leistendes Entgelt von zumindest 500 Euro unrechtmäßig zu bereichern, indem er 31 Fremde, darunter ein Kind, die über keine gültigen Einreisepapiere für den Schengenraum verfügten, bei extremer Hitze und unzureichender Luftzufuhr etwa fünf Stunden ohne Versorgung im lediglich 1,8 m breiten, 2,5 m langen und 1,55 m hohen Laderaum eines Mercedes Sprinter von Ungarn durch Österreich beförderte, somit die Tat in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden und auf eine Art und Weise begangen, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Nach den aus dem Europäischen Strafregister-informationssystem ECRIS (ON 10) abgeleiteten Feststellungen wurde der Angeklagte am 3. November 2010 in Bulgarien wegen Diebstahls verurteilt. Als Maßnahme wurde über ihn die Führungsaufsicht verhängt (US 3).
Die gegen die rechtliche Beurteilung der Strafzumessungstatsache gerichtete Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) bekämpft die Annahme des Vorliegens einer einschlägigen Vorstrafe und behauptet, die verhängte Maßnahme sei einer Diversion gleichzusetzen, übergeht dabei aber die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein ausländisches Gericht (US 3). Damit verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung (vgl RIS-Justiz RS0099810).
Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer nunmehr angelastete Schlepperei, die auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen ist, wurde der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB vom Erstgericht zu Recht angenommen.
Der eine Begründung der Feststellungen zur Vorstrafe vermissende Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) geht fehl, weil die für die Strafbemessung entscheidenden Tatsachen nicht mit Mängelrüge bekämpft werden können (RIS-Justiz
RS0099869; Ratz, WK-StPO Rz 680, 693; vgl im Übrigen US 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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