OGH 12Os63/12z

OGH12Os63/12z9.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herolind Z***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und eine andere strafbare Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Liridon L***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Herolind Z***** und Alban G***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 26. September 2011, GZ 14 Hv 139/10i-135, sowie über die Beschwerden der Angeklagten Herolind Z***** und Alban G***** gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Liridon L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 29. November 2010 (ON 102) waren die Angeklagten Herolind Z*****, Alban G***** und Liridon L***** jeweils des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB sowie Alban G***** auch des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt worden.

Danach haben sie - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - am 3. Juni 2010 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken Stefanie E***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und zur Vornahme und Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem sie diese an den Oberarmen festhielten, zu Boden drückten, entkleideten, jeweils ihren Penis in den zum Teil gewaltsam geöffneten Mund einführten, wobei sie abwechselnd deren Kopf festhielten und damit entsprechende Vor- und Rückbewegungen ausführten, gleichzeitig deren Brüste betasteten und zumindest einer von ihnen auch den Vaginalverkehr an ihr vollzog, wobei Stefanie E***** durch die Tathandlungen, und zwar durch die Ejakulation des Alban G***** und des Herolind Z***** auf ihren Oberkörper und ihr Gesicht sowie durch ihr „aus Angst erfolgtes Einkoten“ in besonderer Weise erniedrigt wurde.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten G***** und L***** hob der Oberste Gerichtshof am 5. Juli 2011, GZ 12 Os 64/11w-4, dieses Urteil in der Subsumtion der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten auch unter § 201 Abs 2 vierter Fall StGB auf und ordnete in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung an.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Angeklagten - in rechtlich verfehlter (aber unschädlicher) Wiederholung des insoweit bereits teilweise rechtskräftigen Schuldspruchs (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12) - erneut des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und darüber hinaus - für das Nichtigkeitsverfahren jedoch nicht von Bedeutung - Alban G***** abermals des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB schuldig.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Liridon L*****.

Die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Indem die Rechtsrüge (Z 10) den ausdrücklich festgestellten (US 9), auf besondere Erniedrigung des Tatopfers gerichteten Vorsatz des Liridon L***** bestreitet, verfehlt sie die Anfechtungskriterien und entzieht sich dadurch einer meritorischen Erwiderung.

Die das Vorliegen weiterer Milderungsgründe reklamierende Sanktionsrüge (Z 11) enthält bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099869).

Der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor, wurde doch nicht die besondere Erniedrigung durch die Tat, sondern das erniedrigende Nachtatverhalten als erschwerend gewertet (vgl US 14).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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