OGH 11Os98/97

OGH11Os98/975.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred H***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30.April 1997, GZ 29 Vr 3635/95-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred H***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (1) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in S*****

zu 1) ein ihm anvertrautes Gut, nämlich Geldbeträge aus dem hinterlegten Sparbuch der Anna T***** sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert des veruntreuten Gutes 500.000 S übersteigt und 530.000 S betrug, sowie

zu 2) falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er die zum Faktum 1 angeführten Geldbehebungen unter Benützung von ihm nachgemachter Paraphen anderer Bankangestellter vornahm.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist zum Schuldspruch 1) anzumerken, daß das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt (mangels dem Angeklagten anvertrauten Sparbuchs) verfehlt dem Tatbestand des Verbrechens der Veruntreuung unterstellt hat (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 79, § 133 RN 33). Da die konstatierten Tathandlungen dem mit gleichhoher Strafe bedrohten Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB zu subsumieren gewesen wäre, kann die unrichtige Gesetzesanwendung infolge fehlenden Nachteils des Angeklagten (§ 290 Abs 1 StPO) auf sich beruhen.

Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.Jänner 1996, AZ 39 Vr 1364/95-Hv 158/95, wurde über den Angeklagten eine Zusatzstrafe verhängt. Zur Straffrage führte das Erstgericht aus:

"Bei einer hypothetischen Strafbemessung unter Einschluß der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.Jänner 1996, 39 Vr 1364/95-15, abgeurteilten Straftaten wären das Zusammentreffen von drei Verbrechen und die Wiederholung der Untreue- und Veruntreuungshandlungen erschwerend gewesen. Als mildernd wären das (im gegenständlichen Fall reichlich spät abgelegte) Geständnis, der bis zur ersten Aburteilung unbescholtene Lebenswandel, die vollständige Schadensgutmachung und der Umstand zu berücksichtigen gewesen, daß die Straftaten nunmehr doch lange Zeit zurückliegen. Unter Bedachtnahme auf die Schadenshöhe hinsichtlich der Untreuehandlungen und das offensichtliche Ausnützen der Vertrauensstellung gegenüber einer alten Dame bei der gegenständlichen Veruntreuung wäre dem Schöffengericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen erschienen, sodaß sich im gegenständlichen Fall eine Zusatzstrafe von vierzehn Monaten ergibt."

Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte dagegen, daß das Erstgericht als erschwerend angenommen habe, der Angeklagte habe eine Vertrauensstellung gegenüber einer alten Dame offensichtlich ausgenützt; da das Sparbuch der Anna T***** bei der Raiffeisenkasse S***** hinterlegt gewesen sei, sei es unmaßgeblich, ob zwischen dem Angeklagten und Frau T***** ein Vertrauensverhältnis bestand, weil der Angeklagte unabhängig davon Zugriff auf dieses Sparbuch hatte; ein Erschwerungsgrund läge nur dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis die Tatbegehung erleichtert hätte.

Mit diesem Einwand zeigt der Angeklagte aber keine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden Tatsache auf. Abgesehen davon, daß nichtigkeitsbegründend in der Bedeutung des zweiten Falles des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nur eine fehlerhafte Bewertung, nicht aber die fehlerhafte Feststellung von Strafzumessungstatsachen ist (vgl 13 Os 71/96, 11 Os 15/95, 13 Os 140/95, SSt 59/35), findet die bemängelte Urteilsannahme in der Aktenlage (S 5, 9; 75; 85) Deckung, wonach der Angeklagte die Anna T***** einmal wöchentlich besucht hat, sie ihm mehr vertraute als ihrer Familie und er ihr Betreuer und Berater in finanziellen Dingen war. Daß es beim Zugriff auf das Sparbuch nicht auf die Ausnützung eines Vertrauensverhältnisses ankam, trifft zwar zu; genug daran, daß er von der Existenz des Sparbuches auf Grund der Vertrauensstellung - worauf die bemängelte Konstatierung ersichtlich abstellt - Kenntnis erlangt hatte, was die Straftat erst ermöglichte.

Die demnach offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte