OGH 13Os71/96

OGH13Os71/965.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hof- räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner G***** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Werner G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Februar 1996, GZ 6 c Vr 50/96-82, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Werner G***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Reinhard D***** enthält, wurde Werner G***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 (letzter Deliktsfall) und Abs 2 (erster Deliktsfall) SGG, wobei die Tat teilweise beim Versuch blieb (§ 15 StGB) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Haschisch

A I 1) gewerbsmäßig in einer großen Menge in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, und zwar

a) am 28.Februar 1995 indem er

aa) 5 Gramm an Christian N***** zu verkaufen trachtete,

bb) weitere 20 Gramm zur Inverkehrsetzung an unbekannte Suchtgiftkonsumenten bereit hielt,

b) in der Zeit von Ende Juni 1995 bis 1.September 1995 durch Verkauf von zumindest 2 kg an Reinhard D*****;

A II 1) am 3.März bis 23.September 1995 erwor- ben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Werner G***** bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5, "allenfalls Z 5 a" und 11 StPO.

Der an sich zutreffend (Z 5) aufgezeigte Widerspruch im Urteil (US 2, 7) bezüglich der zu A I 1 a) genannten bzw errechneten Haschischmengen von 5 Gramm (aa) und 20 Gramm (bb) betrifft angesichts des weit über der Grenzmenge liegenden Suchtgiftquantums (von über 2 kg) keine entscheidende Tatsache (vgl LSK 1982/184). Dies gilt auch für den zu A II 1 angenommenen Tatzeitraum (s Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 18 zu § 281 Z 5), wobei ein zu langer Deliktszeitraum angesichts der feststehenden Gesamt- menge außerdem keinerlei Nachteil für den Angeklagten bringt (s § 281 Abs 3 StPO).

Die zu A I 1 b festgestellte Suchtgiftmenge von mindestens 2 kg (der Angeklagte hatte nur maximal 1 1/2 kg zugegeben) wurde vom Schöffengericht auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Mitangeklagten D***** in der Hauptverhandlung gegründet. Den weitaus höheren Mengenangaben D***** vor der Polizei wurde "im Zweifel" nicht geglaubt. Dem kann die Mängelrüge (Z 5) nicht damit begegnen, daß sie nun unter Rückgriff auf die seinerzeitige Polizeiaussage und unter Anstellung eigener Berechnungsarten ein Suchtgiftquantum zu ermitteln sucht, welches dem (eingeschränkten) Geständnis des Beschwerdeführers am nächsten kommt. Damit wird nämlich weder ein formaler Begründungsmangel geltend gemacht, noch werden dadurch aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt (Z 5 a).

Die Forderung des Beschwerdeführers schließlich (Z 11), er sei zu Unrecht nach Abs 2 und nicht nach Abs 1 des § 12 SGG bestraft worden, weil er durch den Suchtgiftverkauf doch nur die Mittel zum eigenen Suchtgifterwerb verschaffen wollte, übergeht die ausdrücklich gegenteilige Konstatierung im Urteil, daß er - im Gegensatz zu D***** - weder dem Suchtgiftmißbrauch ergeben war (US 7) und überdies ein zur Beschaffung von Suchtgift ausreichendes eigenes Einkommen hatte (US 11). Mit dem relevanten Nichtigkeitsgrund kann aber nur eine fehlerhafte Bewertung der rechtlichen Beurteilung, nicht aber von tatsächlichen Umständen geltend gemacht werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 5 zu § 281 Abs 1 Z 11 StPO).

Die demnach unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), weshalb dem Oberlandesgericht Wien die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung zukommt (§ 285 i StPO).

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