OGH 15Os41/24d

OGH15Os41/24d15.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin FI. Jäger in der Strafsache gegen G* S* wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 12. Februar 2024, GZ 19 Hv 151/23x‑37.4, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörungder Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00041.24D.0515.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde G* S* des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II.) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

I. am 27. Oktober 2023 in T* sich des M* W* bemächtigt, um Dritte zu Handlungen zu nötigen, und zwar Gäste zum Verlassen des Lokals „W*“ sowie Polizeibeamte zum Erscheinen und zum Wiederauffinden eines ihm vermeintlich gestohlenen Geldbetrags, indem er einige Schüsse mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole in die Menge abgab, diese Pistole direkt auf den Kopf des W* richtete bzw an dessen Nacken ansetzte und diesen aufforderte, sich hinzulegen, seine Hände auf den Hinterkopf zu legen, alle Gäste zum Verlassen des Lokals aufzufordern sowie die Polizei anzurufen und zu sagen, dass er eine Geisel sei, ein Mann mit einer Waffe da sei, dieser bestohlen worden sei und sein Geld zurück haben wolle;

II. von September 2023 bis 27. Oktober 2023 in T* und andernorts eine Waffe, nämlich eine Schreckschusspistole, wenn auch nur fahrlässig, besessen, obwohl ihm dies aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T* zu AZ *2013 gemäß § 12 WaffG verboten war.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4] Mit der Behauptung, es seien zu Unrecht vier statt zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) gewertet worden, spricht die Sanktionsrüge keinen Nichtigkeitsgrund an, sondern erstattet ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0116878). Gleiches gilt für die Kritik an der Bewertung des Schuldgehalts der Taten durch das Geschworenengericht, an dessen Gewichtung der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (RIS‑Justiz RS0099869 [T4, T12, T15]) und am Unterbleiben außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB (RIS‑Justiz RS0091303 [T4], RS0091319).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte