Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert A***** zu A) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB und zu B) des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in W***** zu wiederholten Malen
A) zwischen Anfang 1987 und Jänner 1988 die am 25.Juli 1975 geborene
Margot A*****, sohin eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er die Genannte insbesondere im Genitalbereich betastete und einen Finger in die Scheide des Mädchens einführte, sowie
B) seine minderjährigen Kinder durch Betasten am Geschlechtsteil und Einführen eines Fingers in die Scheide zur Unzucht mißbraucht, und zwar
I) Margot A***** zwischen Anfang 1987 und Jänner 1988, sowie
II) die am 18.Jänner 1969 geborene Petra A***** zwischen dem 18. Jänner 1983 und Jänner 1987.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft ficht den Strafausspruch mit Berufung an.
Unter Anführung der Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO rügt der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, daß der von ihm begangene sexuelle Mißbrauch unter anderem zu einem Selbstmordversuch seiner Tochter Margot und deren anschließendem Aufenthalt in der Landesnervenklinik Salzburg geführt habe.
Hiezu hat das Schöffengericht festgestellt, daß es in der Folge (gemeint: nach den Tathandlungen) bei Margot A***** zu psychischen Auffälligkeiten gekommen ist. Sie verließ relativ früh das Elternhaus und mied jeglichen Kontakt mit dem Angeklagten. Der sexuelle Mißbrauch durch den Angeklagten, das sehr frühere Eingehen einer intimen heterosexuellen Beziehung, eine Schwangerschaft mit anschließender Abtreibung sowie berufliche Probleme führten am 26. Juni 1991 zu einem Selbstmordversuch in Mondsee mit anschließendem zweimonatigen Aufenthalt in der Landesnervenklinik Salzburg. Auch jetzt noch ist Margot A***** in ambulanter Behandlung der Landesnervenklinik Salzburg (US 5).
Bei den Strafzumessungsgründen wurden u.a. als erschwerend die massiven Folgen der Tat, insbesondere auf die Psyche der Margot A***** (US 6), gewertet.
Aus diesen Konstatierungen ergibt sich, daß die Tatsache des Selbstmordversuches der Margot A***** weder für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz, noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Relevanz ist. Der Beschwerdeeinwand betrifft demnach keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird aber auch keine Urteilsnichtigkeit gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 11, zweiter Fall, StPO zur Darstellung gebracht. Denn mit diesem Nichtigkeitsgrund kann nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsache gerügt werden (vgl RZ 1988/47), denn nur eine solche hat eine - nichtigkeitsbegründende - unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge. Die Frage aber, ob der bekämpfte Strafzumessungsgrund in den Verfahrensergebnissen Deckung findet, ist im Berufungsverfahren zu prüfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen gründet sich auf den § 285 i StPO.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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