OGH 14Os35/92-7

OGH14Os35/92-731.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ömer D***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7.Jänner 1992, GZ 20 Vr 1494/91-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ömer D***** (zu A) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 zweiter bis vierter Fall und Abs. 3 Z 3 SGG, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, (zu B) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB und (zu C) des Finanzvergehens des Schmuggels als Bestimmungstäter nach §§ 11 zweiter Fall, 35 Abs. 1, FinStrG schuldig erkannt. Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe und wegen des Finanzvergehens zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er

A/ dadurch, daß er im März 1991 in Bregenz dem Leon C***** 5.000 DM als Anzahlung für den Transport von 6 kg Heroin aus der Türkei nach Österreich übergab und das von C***** übernommene Suchtgift am 21.April 1991 der Sebahat P***** weitergab, den bestehenden Vorschriften zuwider Leon C***** zur Ausfuhr des bezeichneten Heroins aus der Türkei und zur Einfuhr nach Österreich bestimmt und dieses in Verkehr gesetzt, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten (großen) Menge ausmachte, die geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen;

B/ im August oder September 1990 in Wien einen unbekannten Dritten mit dem Vorsatz dazu bestimmt, den echten türkischen Reisepaß des Ramazan G***** mit der Nr. TR-B 227322 durch Änderung des Geburtsdatums auf 1971 und Einkleben eines Lichtbildes des Angeklagten mittels einer Klarsichtfolie zu verfälschen, daß er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, wobei er die Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, beging;

C/ durch das unter Punkt A beschriebene Verhalten Leon C***** vorsätzlich dazu bestimmt, das dort bezeichnete Heroin, mithin eingangs- und ausgangsabgabepflichtige Waren, unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens und wegen des Finanzvergehens bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Mit der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) wendet die Beschwerde gegen die Urteilsbegründung des Schöffengerichtes, welches die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf das rückhaltlose Geständnis des Angeklagten stützte und zum Ausdruck brachte, daß die objektiven Geschehnisse auch durch Yilmaz A*****, Erdal N***** und Muhittin P***** bestätigt werden, ein, diese Begründung sei für einen Schuldspruch nicht ausreichend "und stellt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen dar". Obwohl der Angeklagte im Rahmen der Voruntersuchung ein Geständnis abgelegt und dieses auch in der Hauptverhandlung wiederholt habe, ergebe sich angesichts der unterbliebenen Einvernahme des Haupttäters Leon C***** "kein verläßlicher Hinweis dafür, daß der Angeklagte tatsächlich Geld hatte und Geld dem "angeblichen Schmuggler Leon C***** übergeben hat".

Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, daß das Schöffengericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen auf die Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit gestützt hat (US 8), wobei es aus den zuvor angeführten Erwägungen unter weiterer Berücksichtigung der sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung gelangte, daß das solcherart überprüfte - auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene - Geständnis des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprach.

Mit dem Einwand aber, das Gericht hätte zwecks "Aufklärung der schwerwiegenden Tat die Vernehmung des Haupttäters Leon C***** als Zeugen" jedenfalls durchführen müssen, rügt der Beschwerdeführer in Wahrheit die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Der solcherart der Sache nach behauptete Verfahrensmangel vermag indes schon darum keine Nichtigkeit (Z 4) zu bewirken, weil es an der formellen Voraussetzung einer darauf gerichteten (erfolglosen) Antragstellung durch ihn in der Hauptverhandlung mangelt. Das bezügliche Beschwerdevorbringen ist aber auch nicht geeignet, intersubjektiv erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde insgesamt nur den Versuch, die denkrichtig und lebensnah begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Auf den Beschwerdeeinwand, es lägen Gründe vor, die "eine außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen", ist nicht näher einzugehen (§ 362 Abs. 3 StPO).

In der gemeinsam mit der Berufung ausgeführten Strafzumessungsrüge (Z 11) schließlich rügt der Beschwerdeführer, daß seine Mithilfe bei der Aufklärung der Straftat des Haupttäters C***** nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, daß er von der Familie P***** (als damaliger Unterkunftgeberin) abhängig und an der ihm angelasteten Tat lediglich in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei.

Dem ist zu erwidern, daß aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO, welchen die Beschwerde der Sache nach releviert, nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen gerügt werden kann; nur eine solche hat eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und demnach auch die Z 11 der zitierten Gesetzesstelle in allen ihren Anwendungsfällen abstellen (EvBl. 1988/115 ua). Eine derartige rechtsfehlerhafte Bewertung ihn betreffender Strafzumessungstatsachen zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Er führt vielmehr nur tatsächliche Umstände an, welche die Feststellung des Strafzumessungssachverhaltes betreffen und unter diesem Aspekt seiner Meinung nach - abgesehen davon, daß "sein wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragendes frühzeitiges Geständnis" ohnedies ausdrücklich als Milderungsgrund gewertet wurde (US 9) - im Urteil ausdrücklich hätten wiedergegeben werden sollen. Seine Ausführungen stellen sich demnach ausschließlich als Berufungsvorbringen dar, das bei Erledigung dieses Rechtsmittels zu behandeln sein wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (§ 285 i StPO).

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