Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerold K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er mit Gewalt gegen nachgenannte Personen diesen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw wegzunehmen versucht, indem er
1.) am 25.Oktober 1996 in Wals der Birgit Sch***** deren schwarze Lederjacke vom Körper zu reißen trachtete, sowie
2.) am 21.März 1995 in Bergheim der Astrid M***** eine weinrote Daunenjacke vom Körper riß.
Rechtliche Beurteilung
Die allein auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte, einen unvollständigen Ausspruch des Gerichtshofes über die Milderungsumstände relevierende Nichtigkeitsbeschwerde ist schon formell verfehlt, können doch den Strafzumessungsgründen anhaftende Mängel nicht unter diesem Nichtigkeitsgrund, sondern nur mit Berufung geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 24). Auch daß das Gericht den Strafzumessungsgründen nicht das richtige Gewicht beigemessen und Milderungsumstände übersehen habe, stellt nur ein Berufungsvorbringen dar (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 E 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)