OGH 15Os151/23d

OGH15Os151/23d11.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen C* S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. August 2023, GZ 83 Hv 95/23g‑51.2, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00151.23D.0311.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 21. Mai 2023 in W* Ö* S* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihre Bekleidung vom Körper riss, sie in ein Zimmer zerrte, dort zu Boden stieß, ihr trotz Gegenwehr einen Finger vaginal und anal einführte und anschließend den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und  9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) spricht mit der Kritik an aus Sicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Ausführungen zum Strafrahmen und zur Strafbemessung mangels Relevanz für die Beantwortung der Schuld‑ oder Subsumtionsfrage keine entscheidende Tatsache an (RIS‑Justiz RS0117264, RS0099869 [T28]).

[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhebt den Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum mangelnden Einverständnis des Opfers. Dabei lässt sie aber – wie es für die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit notwendig wäre (RIS‑Justiz RS0099810) – die Gesamtheit der erstgerichtlichen Annahmen außer Acht, wonach der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Gewalt trotz Gegenwehr vollzog (US 2) und sein Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigen, das heißt entgegen seinem Willen zwingen (vgl Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 38) wollte (US 4 und 7). Solcherart bringen die Urteilsannahmen den Willen der Tatrichter, Feststellungen zur subjektiven Tatseite auch in Ansehung des fehlenden Einverständnisses des Opfers (RIS‑Justiz RS0130997) zu treffen, hinreichend deutlich zum Ausdruck (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen, die (implizite) Beschwerde des Angeklagten und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter Satz StPO).

[7] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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