OGH 13Os12/05x

OGH13Os12/05x2.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Oktober 2004, GZ 20 Hv 29/04y-51, nach Stellungnahme der Generalprokuratur und Gegenäußerung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu 3)b) ergangenen Schuldspruch (insoweit ersatzlos), in der Subsumtion der zu 3)a) genannten Tat auch unter § 126 Abs 1 Z 7 StGB sowie im Strafausspruch samt Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache im Umfang der zu 3)a) erfolgten Aufhebung und des Strafausspruchs samt Vorhaftanrechnung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Michael P***** wurde (richtig:) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (richtig: und Z 3) StGB (1)a)), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (1)b)), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2)a)), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (2)b)), des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7, 15 StGB (3)a) und b)) und des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (4)) schuldig erkannt.

Danach hat er in G*****

1)a) 1)a) seine Ehegattin Gudrun P***** „Anfang des Jahres 2005" durch Drohung mit dem Tod, nämlich „durch die Ankündigung, er werde sich und die gemeinsame Tochter Katharina umbringen, zur Fortsetzung der Ehe, mithin zu einer besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzenden Handlung" genötigt;

1)b) am 26. Juni 2004 durch Drohung mit dem Tod und einer Brandstiftung, nämlich „durch die Ankündigungen, er werde seine Ehegattin Gudrun P***** und seine Stieftochter Regina P***** umbringen und er werde das Wohnhaus anzünden und seine Ehegattin Gudrun P***** und seine Stieftochter Regina P***** würden bei lebendigem Leib verbrennen, zum Aufschließen der Haustüre" zu nötigen versucht, „wobei er zuvor seine Gewaltbereitschaft dadurch dokumentiert hatte, dass er mit einer Motorsäge und einer Spaltaxt vergeblich versucht hatte, sich Zutritt zum Haus zu verschaffen und deshalb die vor dem Haus abgestellten Fahrzeuge seiner Ehegattin und seiner Schwägerin Sigrid L***** mit einem Benzin-Öl-Gemisch überschüttet und versucht hatte, diese Flüssigkeit mit Feuerzeugen und Zigarrettenasche zu entzünden";

2) am 26. Juni 2004 am Körper verletzt, und zwar

a) seine Ehegattin Gudrun P***** durch Versetzen zahlreicher Faustschläge ins Gesicht, welche eine Nasenprellung und Nasenbluten zur Folge hatten;

b) seine Stieftochter Regina P*****, indem er sie zu Boden stieß, würgte, an den Haaren riss und ihr zahlreiche wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, wobei die Tat eine Gesichtsprellung, ein Hämatom am Oberlid, Würgemale am Hals und eine Nasenbeintrümmerfraktur mit Dislokation der Frakturfragmente zur Folge hatte;

3) „am 26. Juni 2004 eine fremde Sache, nämlich den PKW seiner Schwägerin Sigrid L***** teils beschädigt, teils zu zerstören versucht, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden jedenfalls 2.000 Euro überstiegen hätte, und zwar

  1. a) indem er diverse Leitungen im Motorraum herausriss und
  2. b) indem er das in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses R***** abgestellte Fahrzeug mit einem Benzin-Öl-Gemisch überschüttete und mit Zigarettenasche und Feuerzeugen anzuzünden versuchte";

    4) am 26. Juni 2004 durch die zu 3)b) genannte Tat am dort angeführten fremden Haus ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 3, 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - teilweise Berechtigung zu. Durch die mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 nach Urteilszustellung erfolgte Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 60) ist klargestellt, dass auch das in ON 11 erliegende schriftliche Gutachten Dris. L***** nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesen wurde, sodass der dies bestreitenden Verfahrensrüge (Z 3) nachträglich der Boden entzogen ist (auf die vom Erstgericht versäumte erneute Urteilszustellung [vgl Ratz, WK-StPO § 285 Rz 2] hat der Verteidiger verzichtet).

Die Anführung eines falschen Tatzeitpunktes (= 2005) im Urteilsspruch zu 1)a) betrifft keine entscheidende Tatsache und ist daher aus Z 5 zweiter und dritter Fall unbeachtlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437 f, 443). In den Entscheidungsgründen wird als Tatzeitpunkt „Jänner 2004" genannt (US 5). Daraus und aus der Zusammenschau der Urteilsgründe ist für jedermann klar, dass kein Schuldspruch wegen eines „in der Zukunft liegenden" Verhaltens erfolgt ist. Auch die Individualisierung der Tat ist solcherart ohne weiteres möglich, sodass auch Nichtigkeit aus Z 3 nicht vorliegt (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; WK-StPO § 281 Rz 277 f).

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) räumt selbst ein, dass der zu 1)a) ergangene Schuldspruch in Hinsicht auf die Drohung des Angeklagten, seine Tochter Katharina umzubringen, auf einen Bericht des Landesgendarmeriekommandos Steiermark (S 11) gegründet hätte werden können, ohne übrigens die Entscheidungsgründe aus Z 5 erster Fall in Frage zu stellen. In der Tat sind darin - niederschriftlich nicht wiederholte - Angaben der Zeugin Sigrid L***** vermerkt, wonach der Angeklagte eine solche Drohung ausgestoßen habe. Der in Rede stehende Teil der Anzeige wurde in der Hauptverhandlung - ergänzend zur Aussage der unmittelbar abgehörten Zeugin L***** - verlesen. Eine Verletzung oder Umgehung des den Grundsatz der Unmittelbarkeit schützenden § 252 Abs 1 StPO liegt darin - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht (WK-StPO § 281 Rz 230), weil es dem Angeklagten frei gestanden hätte, sein durch Art 6 Abs 3 lit d EMRK garantiertes Fragerecht in der Hauptverhandlung auszuüben. Zudem hatte der Angeklagte zuletzt sogar selbst eingeräumt: „Es kann schon sein, dass ich auch gesagt habe, dass ich die dreijährige Tochter töten werde" (S 409). Zur Begründung des Schuldspruchs hat sich das Erstgericht ausdrücklich auf ein Teilgeständnis des Angeklagten und die als widerspruchsfrei gewerteten Angaben der Zeugin L***** gestützt (US 12 f).

Die zu 2)a) genannte Körperverletzung der Gudrun P***** ist sowohl durch die Angaben der Zeugin Regina P***** als auch durch die Verletzungsanzeige des LKH V***** (S 225) belegt. Beide Beweismittel sind im Beweisverfahren vorgekommen (S 394 ff, 410). Darüber hinaus war der Angeklagte hiezu geständig (S 388 f), weshalb auch die zu diesem Schuldspruch geltend gemachte Nichtigkeit (Z 5 vierter Fall) nicht gegeben ist.

Die zu 1)a) vorgebrachte Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt nicht erkennen, weshalb trotz der Feststellung, wonach der Angeklagte gedroht hat, seine Tochter umzubringen, die zugleich ausgestoßene weitere Drohung, Selbstmord zu begehen, für die Strafbarkeit von Relevanz sein sollte. Welche „Umstände" das aus den Lichtbildern in ON 2 ersichtliche Wohnhaus R***** (vgl WK-StPO § 281 Rz 19), in welchem sich zur Zeit der Tat Gudrun und Regina P***** aufhielten, als Tatobjekt einer Feuersbrunst ausscheiden lassen sollten, sagt die Subsumtionsrüge nicht (sachlich nur Z 10).

Aus Z 11 (zweiter Fall) kann zwar die rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen, nicht aber die Korrektheit der darauf bezogenen Sachverhaltsermittlung gerügt werden (WK-StPO § 281 Rz 680). Ob Regina P***** tatsächlich (psychisch) traumatisiert wurde, ist demnach allein Gegenstand des Berufungsverfahrens. In diesem Umfang konnte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Im Recht aber ist die Beschwerde, insoweit sie zu 3)b) Verdrängung tateinheitlich mit (hier: dem Versuch) einer Feuersbrunst begangener Sachbeschädigung zufolge Scheinkonkurrenz reklamiert (Spezialität; Mayerhofer in WK2 § 169 Rz 11).

Da das Schöffengericht jegliche Feststellungen zum Versuch eines 2.000 Euro übersteigenden Schadens verabsäumt und demnach auch offen gelassen hat, ob der Angeklagte schon anlässlich der Begehung der zu 3)a) genannten Sachbeschädigung einen derart hohen Schaden herbeiführen wollte, zieht die Aufhebung des bekämpften Schuldspruchs (3)b); Z 9 lit a, der Sache nach Z 10, weil nur eine rechtliche Unterstellung der Tat in Wegfall gerät [WK-StPO § 281 Rz 523 f, 563, 567]) überdies die Beseitigung der Subsumtion der zu 3)a) genannten Tat auch unter § 126 Abs 1 Z 7 StGB nach sich (§§ 285e erster Satz, 289 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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