Rechtssatz
Durch die Wiederholung der Hauptverhandlung verliert die vorangegangene ihre rechtliche Bedeutung. Daraus folgt, dass im Fall der Vertagung einer Hauptverhandlung und deren Wiederholung gemäß § 276a StPO formale Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO die Antragstellung in der wiederholten Hauptverhandlung ist. Die bloße Verlesung von früher gestellten Beweisanträgen in der wiederholten Hauptverhandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
13 Os 15/03 | OGH | 19.02.2003 |
Auch; nur: Im Fall der Vertagung einer Hauptverhandlung und deren Wiederholung gemäß § 276a StPO ist formale Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO die Antragstellung in der wiederholten Hauptverhandlung. (T1)<br/>Beisatz: Als Hauptverhandlung gilt nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein. (T2) |
11 Os 23/04 | OGH | 26.07.2005 |
Auch; Beisatz: Verweise auf frühere, zufolge Neudurchführung der Hauptverhandlung obsolete Anträge ohne relevante Aktualisierung genügen prozessual nicht. (T3) |
14 Os 67/05t | OGH | 17.01.2006 |
Auch; Beisatz: Sind seit der vertagten Hauptverhandlung mehr als zwei Monate verstrichen, müssen Anträge, die das Gericht in der vorangegangenen Verhandlung abgelehnt (oder übergangen) hat, erneuert werden, um Grundlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO sein zu können. Die Verlesung des Protokolls über die vertagte Hauptverhandlung (samt den damals gestellten Beweisanträgen) in der neuen Hauptverhandlung ändert daran nichts. (T4) |
13 Os 42/06k | OGH | 23.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Im Fall der Neudurchführung der Hauptverhandlung reicht es nicht aus, wenn der Verteidiger nur pauschal erklärt, er halte sämtliche Beweisanträge aufrecht, ohne solcherart klarzustellen, welche konkreten Beweisaufnahmen zu welchem Thema begehrt werden. (T5) |
11 Os 64/06f | OGH | 26.09.2006 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Neudurchführung aus anderen Gründen als wegen Verstreichens von mehr als zwei Monaten oder geänderter Senatszusammensetzung erfolgt. (T6) |
15 Os 117/06d | OGH | 29.03.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verzicht der Parteien auf Neudurchführung wegen „Zeitablaufs", allerdings Erforderlichkeit der Neudurchführung wegen geänderter Senatszusammensetzung. (T7) |
9 Bkd 3/08 | OGH | 23.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Auch im Disziplinarverfahren nach DSt 1990 verliert im Falle der Neudurchführung der Verhandlung (§ 276a StPO) die vorangegangene ihre rechtliche Bedeutung; Beweis- und andere Anträge müssen daher neu gestellt werden, um diese zu wirksamem und damit sanktioniertem Bestand des Verfahrens werden zu lassen. (T9)<br/>Beisatz: Muss im Disziplinarverfahren die Verhandlung wegen einer Änderung der Senatsbesetzung neu durchgeführt werden und widersetzt sich der Disziplinarbeschuldigte nunmehr unter Berufung auf § 36 DSt 1990 ausdrücklich der Ausdehnung, so kann er durch seine Nichtzustimmung in der neu durchgeführten Verhandlung eine Verfolgungsausdehnung verhindern. (T10) |
13 Os 103/15v | OGH | 23.09.2015 |
Auuch; Beisatz: Ist die Hauptverhandlung wegen Zeitablaufs und infolge Abwesenheit des Angeklagten nicht in Betracht kommenden Verzichts gemäß § 276 zweiter Satz StPO zu wiederholen, dürfen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen in den vorangegangenen Hauptverhandlungen nur unter den Voraussetzungen des § 252 Abs 1 (Z 1 bis 3) StPO verlesen werden. (T11) |
14 Os 116/16t | OGH | 24.01.2017 |
Auch |
14 Os 57/17i | OGH | 05.09.2017 |
Auch |
13 Os 13/20s | OGH | 28.04.2020 |
Beis wie T3; Beisatz: Ebenso wenig erfüllt die Erklärung, einen Antrag „aufrecht“ zu halten, diese Voraussetzung. (T12) |
13 Os 119/22g | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19870422_OGH0002_0120OS00035_8700000_001
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