Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Markus B***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er zu einem unbekannten Zeitpunkt „vor dem Juli 2002" (zu ergänzen: und nach Mitte 2000) in E***** mit der am 14. Februar 1996 geborenen, mithin unmündigen Jasmin D***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er einen Finger in deren Scheide einführte.
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Hauptverhandlung vom 25. November 2004, in welcher der Angeklagte den Antrag „auf Untersuchung der mj. Sarah und Jasmin, dass deren Hymen unverletzt sind, zum Beweis dafür, dass der Vorfall wie in der Anklage dargestellt, nicht stattgefunden hat" gestellt hatte (S 107), wurde nachfolgend gemäß § 276a StPO neu durchgeführt, ohne dass der Antrag in der neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt worden wäre.
Da aber nach stRsp Anträge, welche bei einer Wiederholung der Hauptverhandlung in einer vorangegangenen gestellt wurden, ihre Gültigkeit verlieren, muss die Verfahrensrüge schon deshalb versagen (Danek, WK-StPO § 276a Rz 10).
Dazu kommt, dass die Mutter der beiden Kinder, als deren gesetzliche Vertreterin befragt, ausdrücklich erklärt hatte, keine Zustimmung zur körperlichen Untersuchung ihrer Kinder zu erteilen (S 107; zum Fehlen einer Verpflichtung des Tatopfers, eine körperliche Untersuchung zuzulassen, vgl Tipold, WK-StPO § 132 Rz 1 und Ratz aaO § 281 Rz 350, RIS-Justiz RS0097541, RS0097513, RS0097681).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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