OGH 14Os3/06g

OGH14Os3/06g17.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamed J***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2005, GZ 38 Hv 24/05x-280, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed J***** des (richtig: der) Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (hinsichtlich II. als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt.

Demnach hat er „in Hallein, Kuchl und andernorts gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge (Abs 6) ausmachte, aus- und eingeführt (I.) und zum Inverkehrsetzen beigetragen (II.) und zwar

I. am 27. und 28. März 2004 5015,7 Gramm brutto Ecstasytabletten (1136 Gramm netto Wirkstoff MDMA) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Ivan S***** und Pavel A***** von Belgien über Deutschland nach Österreich ein- und ausgeführt, und II. am 29. März 2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Pavel A***** zum Inverkehrsetzen der vorgenannten Suchtgiftmenge durch Weitergabe an einen verdeckten Ermittler durch die gesondert verfolgten Aydogan K*****, Özay Y***** und Ivan S***** dadurch beigetragen, dass er die vorgenannte Suchtgiftmenge mit einem Mercedes-Bus nach Torren, Gemeinde Gölling bei Salzburg, transportierte und aus dem Versteck in der vorderen Stoßstange ausbaute."

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Untersuchung sichergestellten Werkzeugs auf Fingerabdrucks- oder DNA-Spuren zu Recht der Abweisung, weil einerseits durchaus denkbar ist, dass andere Geräte zur Demontage der Stoßstange verwendet wurden, andererseits aber aus dem Umstand, dass allenfalls keine Spurenabtragung festgestellt würde, keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des am Fahrzeug Manipulierenden gezogen werden können. Liegt es doch beim Schmuggel von Übermengen nahe, zur Spurenvermeidung dienendes Material (zB Handschuhe) zu verwenden. Den hinsichtlich des Zeugen Methin Sa***** angeführten Beweisthemen mangelt es an jedweder Relevanz: Die vorgeblich falsche Identität S*****s trägt zur Klärung der Beweisfrage ebensowenig aus wie die aufgeworfene Frage, wer die Drogen in Belgien besorgt hatte. Warum Sa*****, mag er auch zur fraglichen Zeit mit seinem Bruder in Belgien aufhältig gewesen sein (S 402/V), Angaben dazu machen hätte können, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Drogentransport hatte (S 308/IV), legt das Rechtsmittel nicht substantiiert dar. Zur Rüge der unterlassenen Vernehmung seiner Ehegattin (S 145/IV) und der Auswertung von Mobiltelefonen (S 143/IV) ist der Angeklagte nicht legitimiert, weil er diese in der Hauptverhandlung vom 21. September 2004 gestellten und am 21. Dezember 2004 wiederholten (S 80 f/V) Anträge in den neudurchgeführten Verhandlungen vom 4. Mai 2005 und 15. Juni 2005 nicht wiederholt hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310). Insoweit sich die Beschwerde mit - unzulässiger Weise erst hier nachgeholter Argumentation - gegen die Annahme wendet, der Angeklagte sei vorliegend nicht „in führender Form an der Straftat beteiligt gewesen", übersieht sie, dass ihm die Qualifikation nach § 28 Abs 5 SMG nicht zur Last liegt, und bringt im Übrigen nur einen Berufungsgrund zur Darstellung.

Indem die - grenzwertig (§ 285a Z 2 StPO) - auf Vorbringen zur Verfahrensrüge verweisende Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5, 5a) - schon allein durch den Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz erhellend - der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft sie lediglich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die von Willkür und erheblichen Bedenken freie Beweiswürdigung der Tatrichter.

Dem Vorbringen, der in schlechten finanziellen Verhältnissen lebende Angeklagte hätte doch nicht eine derart große Summe für den Ankauf der Drogen aufbringen können, mangelt es am Aktenbezug. Trifft das Erstgericht doch keine Feststellungen zur Vorfinanzierung und ist es notorisch, dass derartige Geschäfte meistens auf Kommissionsbasis abgewickelt werden. Ihre Annahme, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers „dieses Versteck im Bus wertvoller als Gold" war (US 11), gründeten die Tatrichter aktenkonform auf die Aussage des Zeugen Ivan S***** (S 398/V), welche im Übrigen durch jene des intervenierenden Beamten Abteilungsinspektor K***** bestätigt wird, derzufolge die Befestigungsschrauben der Stoßstange schon öfters betätigt worden waren (S 393/V).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte