Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Gerhard L***** wurde des Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1 SGG in der Form des Versuches nach § 15 StGB schuldig erkannt, weil er am 22. November 1990 in Salzburg Suchtgift in großer Menge, und zwar 55,9 Gramm Kokain durch das Anbot an einen Unbekannten zum Verkauf in Verkehr zu setzen suchte.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 (lit.) a StPO.
Rechtliche Beurteilung
In den Ausführungen zur Verfahrensrüge (Z 4) verweist der Angeklagte ausdrücklich auf seinen in der Hauptverhandlung vom 27. März 1991 gestellten Antrag, auf Vernehmung der Zeugin Margit H***** und des "verdeckten Fahnders". Da aber diese Verhandlung (ON 28) gemäß § 276 a StPO zufolge Zeitablaufes und geänderter Zusammensetzung des Gerichtes (s. ON 33) neu durchgeführt wurde, ist der damals gestellte Antrag, ganz abgesehen davon, daß ihm in der Folge soweit es die Vernehmung der Zeugin H***** (nunmehr: K*****) betrifft, ohnehin entsprochen wurde (S 118, 136), hinfällig.
Soweit aber der Verteidiger in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung vom 7.August 1991 abermals die Einvernahme des (unbekannten) verdeckten Fahnders beantragt hat (S 140), war dieses Beweismittel dem Gericht, wie es zutreffend in seiner Beschlußbegründung ausgeführt hat, zufolge Nichtentbindung des einschreitenden Beamten vom Amtsgeheimnis unzugänglich. Wenn der Verteidiger nunmehr, das Fehlen der Ausübung eines Zwanges auf diesen Kriminalbeamten durch das Schöffengericht rügt, damit dieser den verdeckten Fahnder nennt, fehlt dem Angeklagten dazu schon aus formellen Gründen, nämlich mangels eines diesbezüglichen Antrages in der Hauptverhandlung, die Voraussetzung zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels, abgesehen davon, daß die Parteien des Strafprozesses auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Preisgabe der Identität eines von der Verwaltungsbehörde geheimgehaltenen Erhebungsorgans haben (13 Os 126/87, 13 Os 28/88 = NRsp 1988/187). Die Frage der Glaubwürdigkeit und Unglaubwürdigkeit von Zeugen aber kann unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht erörtert werden.
Mit der Mängelrüge (Z 5) wird geltend gemacht, daß mangels Kenntnis des verdeckten Fahnders, das Gericht verhalten gewesen wäre, das Umfeld des Tatgeschehens genauestens zu prüfen. Eben diese Ansicht hat aber auch das Schöffengericht vertreten (siehe S 114) und befolgt.
Soweit die Beschwerde behauptet, daß überhaupt kein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten spreche, übergeht sie die für glaubwürdig erachteten Angaben des einschreitenden Kriminalbeamten D*****, der den Angeklagten bei der versuchten Tatbegehung stellte und der nach diesbezüglicher teilweiser Entbindung von der Amtsverschwiegenheit auch die frühere Begleiterin des Beschuldigten als V-Person enttarnte (S 138, US 3 f). Das Schöffengericht hat nach Prüfung der diesbezüglichen Belastungsmomente die Täterschaft des leugnenden Angeklagten für gegeben erachtet und damit entgegen der Beschwerdebehauptung seine Annahme auch ausreichend begründet. Indem nun der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der von dem Gericht vernommenen Personen anders gewertet wissen will, als die Tatsacheninstanz es getan hat, bekämpft er nur unzulässig deren Beweiswürdigung. Im übrigen hat der Zeuge D***** schon in der Hauptverhandlung vom 27.März 1991 ausdrücklich über Befragen erklärt, daß damals im "Hubertushof" nach seinen Wahrnehmungen neben dem verdeckten Fahnder, der Angeklagte und die V-Person anwesend war und nicht bloß der Angeklagte und der verdeckte Fahnder (siehe S 111).
Der vom Beschwerdeführer behauptete formelle Begründungsmangel (Z 5) haftet somit dem Urteil nicht an.
Aber auch aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Wenn auch Tatzeugen auf Grund ihrer Entfernung und ihres Beobachtungspostens nicht alles sehen konnten, die sichergestellten Suchtgiftpäckchen nicht auf Fingerabdrücke untersucht wurden, im Auto des Angeklagten nichts Entscheidendes gefunden wurde und das Vormerkbuch des Angeklagten nicht mehr auffindbar ist, ergeben sich aus diesen Umständen keine erheblichen Bedenken gegen die auf Grund anderer Beweismittel festgestellte Täterschaft.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) wird gar nicht behauptet, daß der Ausspruch des Gerichts über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine gerichtlich strafbare Handlung ist, unrichtig sei, sondern vielmehr abermals Zweifel an der festgestellten Täterschaft des Angeklagten geltend gemacht. Mit dem Vorbringen, daß kein Indiz gegen den Angeklagten vorliege und dem Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse führt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, der das Festhalten an den Urteilsfeststellungen erfordert, nicht prozeßordnungsgemäß aus.
Die demnach teils unbegründete (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 1 StPO) war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat somit das zuständige Oberlandesgericht über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
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