OGH 13Os126/87

OGH13Os126/8724.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef G*** wegen des Verbrechens nach § 15 StGB und § 12 SuchtgiftG, sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Schöffengerichts vom 15. Juli 1987, GZ. 19 Vr 1715/86-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Josef G*** wurde unter anderem (1) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 SuchtgiftG in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) schuldig erkannt, weil er am 9.Dezember 1986 in Leoben 1.495,4 Gramm Heroin an einen Unbekannten verkauft und zur Übergabe an diesen bereitgestellt hat.

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO geltend, weil sein Antrag auf Einvernahme der als Käufer des Heroins aufgetretenen Vertrauensperson, daß er mit dieser nur über Essigsäure und nicht über Heroin gesprochen habe, erfolglos blieb (S. 502).

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß es sich um einen undurchführbaren Beweis handelt, weil die Identität der Vertrauensperson seitens der Verwaltungsbehörde nicht eröffnet wird (S. 210) und die Parteien des Strafverfahrens kein subjektives öffentliches Recht auf die Preisgabe haben (Mayerhofer-Rieder2 § 151 StPO ENr. 14, 17 a, 32; vgl. EvBl. 1986 Nr. 174), wobei der Angeklagte in erster Instanz die Ausmittlung (siehe S. 538) dieser Person gar nicht beantragt hat, betrifft das Beweisthema keine entscheidende Tatsache. Ist es doch ohne Belang, ob der Angeklagte über Essigsäurefässer gesprochen hat, während er einen Nylonsack mit Heroinpulver übergab. Die wirkliche Beschaffenheit wußte der Angeklagte, was die Tatrichter nach umfassenden Beweisverfahren und in Abwägung aller Beweisergebnisse (S. 515-524) einwandfrei begründet haben.

Die mangels Relevierung irgendeiner entscheidenden Tatsache nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO zurückzuweisen.

Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieses Rechtsmittels (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, EvBl. 1981 Nr. 46, JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987 Nr. 48 u.v.a.).

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