OGH 13Os141/12b

OGH13Os141/12b14.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Antal S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 7. September 2012, GZ 52 Hv 6/11s-262, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Antal S***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. Februar 2011 in E***** Ibolya S***** vorsätzlich getötet, indem er ihr zunächst einen zumindest eine Bewusstseinseintrübung herbeiführenden kräftigen Schlag gegen die linke Augen- und Jochbeinregion des Kopfes versetzte und sodann ihre Atemöffnungen abdeckte, sodass sie infolge einer Atem- und Hirnlähmung erstickte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Er behauptet, das Gerichtsgebäude sei an den Tagen der Hauptverhandlung nicht bis zum Verhandlungsschluss - und zwar am 15. Juni 2012 bis 16:50 Uhr und am 7. September 2012 bis 19:52 Uhr (vgl ON 261 Teil 2 S 60) - zugänglich gewesen und das Gericht habe keine (ausreichenden) Vorkehrungen getroffen, potentiellen Zuhörern nach dem Versperren des Gerichtsgebäudes den Zutritt zum Verhandlungssaal zu ermöglichen.

Demgegenüber verlor die Hauptverhandlung am 15. Juni 2012 zufolge Wiederholung gemäß § 276a zweiter Satz StPO (ON 261 S 3) ihre rechtliche Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0099049) und setzt sich der Angeklagte mit seiner Kritik in Betreff des 7. Septembers 2012 in Widerspruch zu einer aktenkundigen Objektdienstliste und der Erklärung der Silvia H*****, wonach sie an diesem Tag von 16:00 Uhr bis 20:15 Uhr als Mitarbeiterin des Wachdienstes beim Landesgericht Wiener Neustadt eingeteilt, das Gebäude bis zu diesem Zeitpunkt geöffnet und der Zutritt gewährleistet war (ON 277).

Da demnach die Volksöffentlichkeit (vgl Danek, WK-StPO § 228 Rz 2) ohnedies gewahrt war, entfällt die nur im Fall deren faktischer Verhinderung angezeigte Prüfung, ob das Gericht seine Pflicht zur Beachtung des § 228 Abs 1 StPO wahrgenommen hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 252).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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