Spruch:
I. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Constantin B***** wird der - im Übrigen unberührt bleibende - Wahrspruch der Geschworenen in dem diesen Angeklagten betreffenden Umfang und der darauf beruhende Schuld- und Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) hinsichtlich Constantin B***** sowie der den Genannten betreffende Ausspruch über die Ansprüche der Privatbeteiligten aufgehoben und die Sache insoweit an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
II. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Constantin B***** auf diese Entscheidung verwiesen.
III. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vladimir M***** wird zurückgewiesen.
IV. Zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Vladimir M***** sind die Akten dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.
V. Dem Angeklagten Vladimir M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch (rechtskräftige) Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden der Erstangeklagte Constantin B***** (zu 1./ bis 4./), der Zweitangeklagte Artur S***** (zu 1./, 2./ und 4./) und der Drittangeklagte Vladimir M***** (zu 1./ bis 3./) der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben im bewussten gemeinsamen Zusammenwirken mit weiteren noch flüchtigen Mittätern, insbesondere mit den gesondert verfolgten Sergej P***** und Arsen I***** mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Raubüberfälle als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB - zumindest) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung und unter Verwendung einer Waffe verübten und teilweise durch die ausgeübte Gewalt einen anderen schwer (§ 84 Abs 1 StGB) verletzten, nämlich
1. Constantin B*****, Artur S***** und Vladimir M***** am 5. April 2005 in Pinkafeld auf der Südautobahn A2 Richtung Wien dem Christinel I***** eine Geldbörse samt Bargeld im Betrag von 260 EUR und der Alexandra M***** eine Geldbörse mit Bargeld im Betrag von 450 EUR, indem sie den mit mehreren rumänischen Personen besetzten Kleinbus Marke Iveco mit dem amtlichen rumänischen Kennzeichen B-***** mit drei Fahrzeugen zum Anhalten zwangen, die Insassen unter Vorhalten zweier Faustfeuerwaffen zum Aussteigen aufforderten, hiebei einen Warnschuss abgaben, den Buslenker Christinel I***** aus dem Fahrzeug zerrten, unter Anwendung von massiver Körperkraft brutal zusammenschlugen und anschließend der Alexandra M***** deren Handtasche entrissen, wobei Christinel I***** im Kopf- und Rippenbereich leichte Verletzungen erlitt;
2. Constantin B*****, Artur S***** und Vladimir M***** am 3. Mai 2005 in Pinggau am dortigen Parkplatz der Südautobahn A2 Richtung Wien dem tschechischen Lenker des LKW Marke Mercedes Sprinter mit tschechischem Kennzeichen 1J-*****, Vaclav D*****, dessen Mobiltelefon Marke Nokia, einen Bargeldbetrag in Höhe von 100 EUR,
1.700 tschechischen Kronen und 700 ungarischen Forint, einen Europaatlas und eine Straßenkarte dadurch, dass sie ihn unter Vorhalt ihrer Faustfeuerwaffen zum Aussteigen aus dem LKW aufforderten und mit einem ca 30 cm langen Gegenstand mehrmals gegen Brust- und Rückenbereich schlugen, wodurch Vaclav D***** leichte Verletzungen erlitt;
3. Constantin B***** und Vladimir M***** am 9. Mai 2005 in Schwarzau-Steinfeld am dortigen Parkplatz der Südautobahn A2 Richtung Wien dem Lenker des LKW Marke Mercedes Sprinter mit dem rumänischen Kennzeichen TM-*****, Nicu C***** und dessen Beifahrer Lucian B***** Bargeld im Betrag von 2.200 EUR, zwei Mobiltelefone und einen Ehering, indem sie mit einer Faustfeuerwaffe in das Fahrzeuginnere eindrangen, dem Nicu C***** und dem Lucian B***** Faustschläge in das Gesicht versetzten und hiedurch Lucian B***** in Form von Prellungen und einem Bruch des Oberkiefers (zumindest teilweise) an sich schwere sowie Nicu C***** in Form einer Nasenprellung leichte Verletzungen zufügten;
4. Constantin B***** und Artur S***** am 10. Mai 2005 in St. Johann in der Haide auf dem dortigen Parkplatz der Südautobahn A2 Richtung Wien den rumänischen Insassen des Minivan Renault Espace mit dem rumänischen Kennzeichen VN-*****, Guta D*****, Costa D***** und Carina C***** insgesamt 8.050 EUR Bargeld, Schmuck, Bekleidung und zwei Mobiltelefone (Gesamtbeutewert von 8.620 EUR) dadurch, dass sie mit zwei Täterfahrzeugen ein Wegfahren des Renault Espace verhinderten, mit vorgehaltener Faustfeuerwaffe Guta D***** zum Öffnen der Tür aufforderten und infolge dessen Weigerung einen Schuss abgaben, der die linke Hüfte des Guta D***** streifte, in der Folge von Guta D***** und von Carina C***** die Herausgabe von Wertsachen forderten, den flüchtenden Costica D***** einholten und durch Anwendung von Körperkraft brutal zu Boden schlugen und aus dessen Jacke dessen Bargeld an sich nahmen, ehe sie unter Bedrohung der Carina C***** mit einer Schusswaffe Bargeld und Schmuck abnahmen, wobei Guta D***** an der rechten Hüfte und Costica D***** durch Schläge im Gesichts- und Rückenbereich leicht verletzt wurden. Während der Zweitangeklagte Artur S***** den ihn betreffenden Teil des Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen ließ, richten sich die - auf die Z 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte, berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Constantin B***** und die - nicht berechtigte, auf die Z 9 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten Vladimir M***** gegen ihre Schuldsprüche.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten Vladimir M*****:
Mit der Behauptung, die Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen seien „mit dem abgeführten Beweisverfahren nicht in Einklang zu bringen", verfehlt der Beschwerdeführer die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 9). Ein Nichtigkeit begründender innerer Widerspruch kann nämlich nur das dem Verdikt selbst, nicht jedoch aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0100971, RS0101005), weshalb das auf diese gestützte Beschwerdevorbringen keiner detaillierten Erwiderung bedarf.
Eine - gleichfalls unter derselben Anfechtungskategorie pauschal behauptete - Undeutlichkeit des Wahrspruchs liegt ebenso wenig vor:
Dass die Geschworenen die Frage in III. 1./ bis 3./ bejaht, die Frage
III. 4./ jedoch verneint haben, macht diesen Ausspruch - ungeachtet allenfalls entgegenstehender Aussagen von Angeklagten oder Zeugen - keineswegs so unklar, dass sein Sinn nicht erkannt oder ihm nicht entnommen werden könnte, welche Umstände als erweisen angenommen wurden (RIS-Justiz RS0100999; Fabrizy StPO9 § 345 Rz 15). Soweit die Tatsachenrüge (Z 10a) auf bestimmte Verfahrensergebnisse, insbesondere die im Fluchtfahrzeug sichergestellte DNA-Spur des Drittangeklagten Vladimir M*****, dessen - in der Hauptverhandlung relativierte (S 495 f/IX) - Identifizierung durch den Zeugen Lucian B***** und die Bekanntschaft zwischen Zweit- und Drittangeklagtem hinweist und ihnen ausreichenden Beweiswert abspricht, überschreitet sie die Grenzen zulässiger Anfechtung im Rahmen dieses formalen Nichtigkeitsgrundes, mit dem nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, also völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindert werden können (RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490). Beweismittel, welche qualifiziert iSd geforderten Erheblichkeitsschwelle der dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung entgegen stünden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Der Hinweis darauf, dass dieser bei seiner - über zwei Monate nach der letzten Tat erfolgten - Festnahme „keinerlei Gegenstände, die mit den inkriminierten Tathandlungen im Zusammenhang stehen", bei sich führte, vermag erhebliche Bedenken jedenfalls nicht zu wecken. Ebenso wenig folgen diese aus dem Umstand, dass aus den in der Rüge angeführten Beweismitteln andere, für den Drittangeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0099674).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vladimir M***** war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Constantin B*****:
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 5), dass er durch die Abweisung seines - zwar nur verkürzt protokollierten (S 507/IX iVm S 3hh/I), jedoch rite, unter Beachtung der in ständiger Rechtsprechung entwickelten Inhaltserfordernisse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), in der Hauptverhandlung gestellten - Beweisantrags auf Vernehmung der Zeuginnen Marianna B***** und Dr. Tateana V***** zum Beweis dafür, dass er sich - in Übereinstimmung mit seiner Verantwortung (S 391/VIII) - zu den Tatzeiten der Fakten 3./ und 4./ nicht in Österreich, sondern in Chisinau/Moldawien aufhielt, um seinen neugeborenen Sohn in der Kinderklinik zu besuchen, nichtigkeitsbegründend in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde.
Wie der Erstangeklagte zutreffend aufzeigt, waren - entgegen der im Rahmen der Prüfung des relevierten Nichtigkeitsgrundes ohnehin nicht maßgebliche Begründung des Zwischenerkenntnisses (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318) - die Adressen der genannten Zeuginnen in Moldawien bereits seit längerem aktenkundig (S 377/VIII), wenn auch aus der unklaren Protokollierung (S 389/VIII) nicht eindeutig hervorgeht, ob sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2007 einen Beweisantrag lediglich iSd ON 287 oder eben auch der ON 283 stellte. Da eine Ladung dieser Zeuginnen vom Erstgericht nach Aktenlage nicht einmal versucht wurde, hatte dieses keinen Grund, von der Undurchführbarkeit der begehrten, zweifellos relevanten Beweisaufnahme auszugehen (12 Os 60/90). Die für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben" (S 511 f/IX), verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar (vgl RIS-Justiz RS0099092).
In diesem Zusammenhang hätte das Erstgericht auch dem Antrag auf Beischaffung der Passagierliste des Fluges von Treviso nach Temesvar vom 8. Mai 2005 entsprechen müssen, denn die bloß allgemeine, nicht auf Ermittlungen im Einzelfall beruhende Auskunft des Zeugen E*****, es entspreche „internationalen Gepflogenheiten", das derartige Aufzeichnungen „nach drei Tagen gelöscht" würden (S 105/IX), hätte - nicht zuletzt deshalb, weil eine diesbezüglich uniforme Praxis sämtlicher Fluglinien wenig plausibel erscheint - im konkreten Anlassfall überprüft werden müssen, was übrigens - angesichts des langen Vertagungsintervalls - ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre. Das vom Antragsteller in Aussicht gestellte Ergebnis, nämlich die Bestätigung der genannten Reisebewegung wäre ohne Zweifel geeignet gewesen, das behauptete Alibi erheblich zu stützen. Weshalb gerade auch die Vernehmung des Zeugen Alexandru Ghiorghivici S***** das behauptete Ergebnis, nämlich die Bestätigung des Alibis des Erstbeklagten, erbringen hätte können, wurde hingegen in der Hauptverhandlung - den von der Judikatur in Ansehung der zu den Erfordernissen der Verfahrensrüge entwickelten Grundsätze zuwider (RIS-Justiz RS0107040) - nicht dargelegt.
Im Recht befindet sich die Verfahrensrüge auch, soweit sie die Ablehnung der Vernehmung der weiteren Alibizeugen Eugen F***** betreffend das Schuldspruchfaktum 1./ und Gheorghe Jon F***** zum Faktum 2./ bekämpft. Die bloße Tatsache, dass der Zeuge Eugen F***** zweimal (S 3w und S 3ee verso/I) erfolglos zur Hauptverhandlung geladen wurde, rechtfertigt per se die Annahme seiner Unerreichbarkeit noch nicht (15 Os 57/07g), zumal die behauptete (S 513/IX) telefonische Entschuldigung aus beruflichen Gründen nicht aktenkundig ist und eine (in Deutschland unproblematische) Vernehmung im Rechtshilfeweg nicht versucht wurde. Der Zeuge F***** wiederum wurde nur einmal geladen, wobei dem handschriftlichen Vermerk „unbekannt" (S 3x/I) zuwider diese Ladung laut (im Band IX erliegendem) internationalem Rückschein zugestellt werden konnte, sodass von der Richtigkeit der im Beweisantrag angegebenen Adresse in Moldawien auszugehen ist und ein weiterer Ladungsversuch für die Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2007 (allenfalls im Rechtshilfeweg) hätte versucht werden müssen.
Anders verhält es sich betreffend den zum Faktum 2./ begehrten Alibizeugen Nicolae Alexeivici G*****, an den die Zustellung der Ladung für die Hauptverhandlung vom 27. März 2007 (S 3x/I) - entgegen der Begründung des Erstgerichts nicht wegen unzureichender Adresse (S 513/IX), sondern - laut Vermerk des Zustellers auf dem (ebenfalls im Band IX erliegenden) Poststück deshalb unterblieb, weil der Empfänger als verstorben („decede") geführt wurde. Es hätte daher eines ergänzenden Vorbringens des Antragstellers bedurft, weshalb ungeachtet dieses Vermerks eine neuerliche Ladung dieses Zeugen erfolgversprechend hätte sein können.
Auch die Abweisung des Antrags auf (teilweise) Beischaffung und Wiedergabe der Tonbänder der durchgeführten Telefonüberwachung sowie auf „Beiziehung eines kriminologischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Spracherkennung" zum Beweis dafür, dass es sich bei der auf den Tonbändern festgehaltenen Stimme der überwachten, als „Costea" bezeichneten Person (vgl S 247 ff/IV) nicht um jene des Erstangeklagten und bei diesem es sich nicht um den Sprecher, somit um den Besitzer des Mobiltelfons mit der Anschlussnummer 0***** im Tatzeitraum handelt, bewirkt dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider keine Nichtigkeit des Verfahrens. Die Bedeutung der Zuordnung des überwachten Mobiltelefons für die Indizienkette insgesamt wurde zwar ausreichend dargetan, indem auf die Aussagekraft der Standortpeilung für die Beweisführung im Zusammenhang mit dem Raubfakten 1./ und 4./ hingewiesen wurde. Angesichts der in diesem Punkt ständig wechselnden Verantwortung des Erstangeklagten fehlte es aber an der erforderlichen Begründung dahingehend, weshalb der begehrte Verfahrensschritt das behauptete Ergebnis überhaupt hätte erbringen können (RIS-Justiz RS0107040). Der Beschwerdeführer bestritt zwar von Beginn an, das überwachte Mobiltelefon im Tatzeitraum benützt zu haben (S 165/II). In weiterer Folge korrigierte er aber seine Angaben nach Vorhalt des ihn als Sprecher indizierenden Inhalts der überwachten Gespräche dahingehend, dass er das Telefon „vor zwei bis drei Monaten" (zurückgerechnet von der ersten gerichtlichen Vernehmung am 10. August 2005) erworben und von da an mit zwei bis drei weiteren Personen gemeinsam benützt habe. Bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung erklärte er frühere Kontakte mit Rufnummern aus seinem persönlichen Nahebereich damit, dass er das - Moldawier namens „Petrica" gehörende - Telefon sei 28. oder 29. Juni 2005 überwiegend alleine, davor gelegentlich benützt habe (S 141/IV). In der Hauptverhandlung schließlich deponierte der Erstangeklagte, er habe das Mobiltelefon am 26. Juni 2005 (also drei Tage vor Beginn der Telefonüberwachung - S 315/I) von Gheorghe Jon F***** übernommen, womit er (implizit, jedoch unmissverständlich) zu verstehen gab, dass er selbst die ab 29. Juni 2005 aufgezeichneten Gespräche geführt habe. Das vom Antragsteller behauptete - jedoch seinen eigenen Angaben zuwider laufende - Ergebnis des begehrten Gutachtens (nämlich dass er nicht der überwachte Sprecher gewesen sei) wäre daher bloß geeignet gewesen, seine zuletzt gewählte Verantwortung zu untergraben. Das Antragsvorbringen legte gerade nicht dar, weshalb dieses Resultat erwartet werden konnte und für diesen Fall verlässliche Rückschlüsse auf eine (Nicht-)Verwendung des sichergestellten Mobiltelefons durch den Erstangeklagten im - etwa zwei Monate vor der Telefonüberwachung gelegenen - Tatzeitraum zugelassen hätte, zumal die Auswertung der Rufdatenrückerfassung (vor dem 26. Juni 2005 erfolgte) Kontakte zwischen dem überwachten Anschluss und Rufnummern aus dem Nahebereich des Beschwerdeführers, etwa auch der mit ihm bekannten Zeugin Angela L***** am 4. und 9. Mai 2005 dokumentiert hatte (vgl etwa S 19, 427, 435, 455 f, 829/IV). Angesichts dieser entgegenstehenden Verfahrensergebnisse, welche die Brauchbarkeit des beantragten Verfahrensschritts zweifelhaft erscheinen ließen, wäre eine besonders eingehende Begründung erforderlich gewesen (RIS-Justiz RS0099453).
Ebenso konnte die Aufnahme der weiters beantragten Untersuchungen sowohl der sichergestellten Faustfeuerwaffe als auch des dem Zeugen Vaclav D***** abgenommenen Mobiltelefons auf „DNA- und sonstige Spuren" (S 3hh verso f/I) zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte diese Gegenstände „zu keinem Zeitpunkt besessen oder auch nur in Händen gehalten" habe und daher an diesen Taten (Fakten 2./ und 4./) nicht beteiligt gewesen sei, zu Recht unterbleiben, weil selbst das vom Antragsteller erwartete Beweisergebnis, nämlich das Fehlen von ihm verursachter Spuren auf den genannten Gegenständen, die Beweislage nicht entscheidend verändern hätte können (RIS-Justiz RS0099453). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer diese Gegenstände - deren Berührung durch ihn ohnehin keine Voraussetzung für die Annahme seiner Tatbeteiligung darstellt - entweder mit Handschuhen angreifen oder Spuren nachträglich hätte beseitigen können (vgl S 26/IX).
Auch das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen Igor B***** hatte auf dies Beweislage insgesamt keinen erheblichen Einfluss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 332), zumal ein (telefonischer) Kontakt dieses Zeugen zum Beschwerdeführer im unmittelbaren Umfeld der inkriminierten Taten nicht in Rede stand (S 75/IX) und selbst die Annahme, es hätten auch im Februar 2005 keine Telefongespräche zwischen diesen beiden Personen stattgefunden, zu keiner relevanten Änderung der Verfahrensergebnisse führte.
Die Abweisung des - lediglich in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2007 gestellten (S 389 iVm S 407 f/VIII) - Antrags auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur „radiologischen Untersuchung der unteren Extremitäten des Angeklagten", stellt dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider den relevierten Nichtigkeitsgrund (Z 5) nicht her, weil dieser Antrag in der fortgesetzten und gemäß § 276a StPO neu durchgeführten (S 475/IX) Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2007 nicht neuerlich gestellt wurde (S 507/IX iVm S 3hh ff/I - Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313; Danek, WK-StPO § 276a Rz 10). Weshalb die Durchführung dieser vom Erstgericht ursprünglich offenbar für relevant und in Auftrag gegebenen Beweisaufnahme (S 307 f/IX) in weiterer Folge unterblieb, ist anhand des Akteninhalts gleichwohl nicht nachvollziehbar.
Aus den dargelegten Gründen erweisen sich eine Kassation des gesamten, den Angeklagten Constantin B***** betreffenden Schuldspruchs und der zugrunde liegenden Wahrsprüche der Geschworenen samt dem darauf beruhenden Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und die Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Adhäsionserkenntnisses sowie die Zurückverweisung der Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung als unausweichlich (§§ 285e, 344, 349 StPO).
Sein weiteres Beschwerdevorbringen bedarf infolgedessen keiner näheren Erörterung.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Constantin B***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten Vladimir M***** fällt demgemäß in die Kompetenz des Oberlandesgerichts (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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