Rechtssatz
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).
4 Ob 2243/96y | OGH | 17.09.1996 |
nur: Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (T1) |
3 Ob 356/97t | OGH | 26.11.1997 |
Beisatz: Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Er greift selbst dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte. (T2) |
7 Ob 42/00b | OGH | 15.03.2000 |
Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren. (T3) |
8 Ob 2/03g | OGH | 23.01.2003 |
Beis wie T3; Beisatz: Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. (T4) |
6 Ob 35/03w | OGH | 20.03.2003 |
Beisatz: Auch der Umstand, dass über die nachträgliche Ablehnung der über den Rekurs erkennenden Richter noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht einer solchen Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht entgegen. Selbst eine sich aus der Stattgebung dieser Ablehnung ergebende allfällige Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichts wäre wegen dessen Unanfechtbarkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen (so schon 6 Ob 113/01p). (T5) |
1 Ob 44/03g | OGH | 25.03.2003 |
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Verfassung der außerordentlichen Revision" Bedacht genommen werden müsste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter beziehungsweise gefertigter Revisionsrekurs müsste jedenfalls zurückgewiesen werden. (T6) |
1 Nc 28/03p | OGH | 27.05.2003 |
Auch; nur T1; Beisatz: Das Gericht bei dem der nach Ansicht des Oberlandesgerichts gemäß § 24 Abs 2 JN unzulässige (Revisionsrekurs) Rekurs überreicht wurde, müsste ihn gemäß § 523 ZPO von Amts wegen zurückweisen. Im Falle der Bestätigung einer derartigen Entscheidung durch das Oberlandesgericht dürfte der (Revisionsrekurs) Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T7) |
9 Ob 56/03f | OGH | 21.05.2003 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
3 Ob 195/03b | OGH | 26.09.2003 |
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Dass gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel nach § 24 Abs 2 JN mehr zulässig ist, gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert. (T8) |
10 Ob 48/07t | OGH | 11.05.2007 |
Beisatz: Eine Ausnahme davon ist in der höchstgerichtlichen Judikatur für einen Beschluss anerkannt, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung (über den Ablehnungsantrag) gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte. (T9) |
10 Ob 112/07d | OGH | 18.12.2007 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. (T10) |
5 Ob 277/08h | OGH | 13.01.2009 |
Beisatz: Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig. (T11) |
3 Ob 173/09a | OGH | 26.08.2009 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren. (T12) |
3 Ob 70/10f | OGH | 28.04.2010 |
Beisatz: T9 liegt gerade nicht vor. (T13) |
4 Ob 25/12y | OGH | 17.04.2012 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T13 |
3 Ob 124/12z | OGH | 11.07.2012 |
Beisatz: Gleiches muss sinngemäß auch für den Fall gelten, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht mit Beschluss abzusprechen. (T14) |
8 Ob 129/12x | OGH | 27.11.2012 |
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Ausgeschlossenheit des Gerichtskommissärs. (T15) |
4 Ob 194/12a | OGH | 28.11.2012 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T13 |
7 Ob 181/13p | OGH | 16.10.2013 |
Auch |
2 Ob 128/14h | OGH | 27.08.2014 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11 |
3 Ob 81/15f | OGH | 20.05.2015 |
Beisatz: Wegen der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung. (T16)<br/>Beisatz: Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus. (T17) |
2 Ob 176/15v | OGH | 21.10.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Rechtsprechung wird auch in Fällen angewendet, in denen der Rekurs infolge der Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unzulässig und dem Rekursgericht daher eine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe gar nicht möglich war. (Hier: § 7 RpflG; Rekurs hier meritorisch geprüft und für unberechtigt gehalten). (T18)<br/> |
7 Ob 103/18z | OGH | 20.06.2018 |
Auch |
2 Ob 150/18z | OGH | 30.07.2018 |
Auch; Beisatz: Im Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz ist der Revisionsrekurs generell ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (vgl RS0122963). (T19)<br/> |
9 Ob 36/19p | OGH | 23.07.2019 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn das Rekursgericht über die Vorgehensweise des Erstgerichts, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht zu entscheiden, nicht abspricht. (T20) |
3 Ob 171/20y | OGH | 04.11.2020 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T17 |
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02061_96H0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)