OGH 10Ob3/05x

OGH10Ob3/05x25.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungsssache des Hans Günther H*****, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz‑Urfahr, betreffend das Verfahren GZ 34 Nc 12/03a des Bezirksgerichtes Linz wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 22. November 2004, GZ 1 R 199/04x‑10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. September 2004, GZ 15 Nc 6/04y‑4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00003.05X.0125.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

 

Begründung:

 

Im Verfahren 34 Nc 12/03a des Bezirksgerichtes Linz lehnte der Ablehnungswerber den zur Entscheidung über seinen gegen den Prozessrichter in seinem Ehescheidungsverfahren gerichteten Ablehnungsantrag zuständigen Vorsteher des Bezirksgerichtes wegen Befangenheit ab.

Mit Beschluss vom 28. 9. 2004 wies das Landesgericht Linz den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück.

Das Rekursgericht bestätigte (nach inhaltlicher Prüfung der Ablehnungsgründe) die Zurückweisung der Ablehnung.

Der gegen diesen Beschluss vom Ablehnungswerber erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

 

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (10 Ob 40/04m; RIS‑Justiz RS0074402; RS0098751).

Damit erweist sich - wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgefüht wurde - das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers als absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen.

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