Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Verfahren zu AZ 24 Nc 1/04t des Landesgerichtes St. Pölten lehnte die Antragstellerin den zuständigen Richter wegen Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 29. 1. 2004 wies das Landesgericht St. Pölten den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück.
Das Rekursgericht bestätigte (nach inhaltlicher Prüfung der Ablehnungsgründe) die Zurückweisung der Ablehnung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss von der Ablehnungswerberin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (10 Ob 162/01y mwN uva; RIS-Justiz RS0074402; RS0098751). Damit erweist sich - wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde - das Rechtsmittel der Ablehnungswerberin als absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur anwaltlichen Verbesserung dieses Rekurses" Bedacht genommen werden musste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter bzw gefertigter Revisionsrekurs müsste als unzulässig zurückgewiesen werden.
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