European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00131.17X.0712.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit erstinstanzlichem Beschluss vom 12. 12. 2016 wurde die vom Antragsteller gegen einen Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, der über seinen Verfahrenshilfeantrag entschieden hatte, gerichtete Ablehnung abgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen erhebt der Antragsteller einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, der absolut unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS‑Justiz RS0046010 [T2]). Ist – wie hier – eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig (RIS‑Justiz RS0046010 [T5]; RS0098751 [T4]).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.
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