OGH 1Ob131/17x

OGH1Ob131/17x12.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter im Zusammenhang mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 14 Nc 7/16k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** H*****, (hier:) wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. Mai 2017, GZ 7 R 2/17v‑5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Dezember 2016, GZ 3 Nc 68/16z‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00131.17X.0712.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit erstinstanzlichem Beschluss vom 12. 12. 2016 wurde die vom Antragsteller gegen einen Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, der über seinen Verfahrenshilfeantrag entschieden hatte, gerichtete Ablehnung abgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen erhebt der Antragsteller einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, der absolut unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS‑Justiz RS0046010 [T2]). Ist – wie hier – eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig (RIS‑Justiz RS0046010 [T5]; RS0098751 [T4]).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.

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