OGH 2Ob128/14h

OGH2Ob128/14h27.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. Juni 2014, GZ 16 R 113/14b‑10, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 21. Februar 2014, GZ 1 Nc 1/14a‑5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00128.14H.0827.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller erhob gegen die in einem Pflegschaftsverfahren ergangene rekursgerichtliche Entscheidung vom 12. 12. 2013 einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Mit Antrag vom 13. 2. 2014 lehnte er die seit 1. 1. 2013 für die Pflegschaftssache zuständige Richterin wegen Befangenheit ab. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. 5. 2014, 2 Ob 57/14t, wurde das Revisionsrekursverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag unterbrochen.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling wies den Ablehnungsantrag mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Das Rekursgericht bestätigte nach meritorischer Prüfung diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragstellers ist unzulässig.

In Ablehnungssachen findet nach § 24 Abs 2 JN gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS‑Justiz RS0007183).

An diesen Grundsätzen ist ‑ trotz in der Literatur vereinzelt geäußerter Zweifel (vgl Mayr in Rechberger, ZPO4 § 24 JN Rz 5) ‑ weiterhin festzuhalten. Auch die dagegen ins Treffen geführten Erwägungen des Antragstellers bieten keinen Anlass, von der erwähnten ständigen Rechtsprechung abzugehen. Umstände, die eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss rechtfertigen könnten (Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe; vgl RIS‑Justiz RS0044509), liegen hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat ferner schon mehrfach ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung keine Bedenken bestehen (2 Ob 47/10s mwN; 2 Ob 155/10y).

Mit der Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung an den Antragsteller trat daher deren formelle Rechtskraft ein. Auf die erst danach, nämlich im „außerordentlichen Revisionsrekurs“, erfolgte Ablehnung auch der Mitglieder des Rekurssenats ist nicht weiter einzugehen (vgl 1 Ob 302/00v; 6 Ob 35/03w; 7 Ob 109/10w; RIS‑Justiz RS0041974).

Der Revisionsrekurs ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen. Die vom Antragsteller für diesen Fall beantragte Befassung des nach § 23 JN zuständigen Ablehnungssenats (AS 101) bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Stichworte