OGH 6Ob35/03w

OGH6Ob35/03w20.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter im Verfahren wegen Ablehnung der Richterin des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, die für die Rechtssache der klagenden Parteien 1. C***** GesmbH, ***** 2. C*****, beide vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, zuständig ist, durch den Geschäftsführer der beklagten Partei Gert L*****, infolge dessen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. September 2002, GZ 39 R 397/02i-12, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. Juni 2002, GZ 32 Nc 34/02v-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In dem Verfahren zu 44 C 404/01y des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien lehnte der Geschäftsführer der Beklagten, Gert L*****, die Richterin Mag. Ulrike S***** wegen Befangenheit ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wies diesen Antrag unter anderem mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Geschäftsführers ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und es ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0098751).

Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "für den außerordentlichen Revisionsrekurs" Bedacht genommen werden müsste. Denn auch ein anwaltlich gefertigter Revisionsrekurs müsste als unzulässig zurückgewiesen werden.

Auch der Umstand, dass über die nachträgliche Ablehnung der über den Rekurs erkennenden Richter noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht einer solchen Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht entgegen. Selbst eine sich aus der Stattgebung dieser Ablehnung ergebende allfällige Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes wäre wegen dessen Unanfechtbarkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen (vgl 6 Ob 113/01p).

Stichworte