European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00302.00V.0130.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
In dem zwischen den Streitteilen anhängigen Aufteilungsverfahren lehnte der Antragsgegner den zuständigen Verhandlungsrichter wegen Befangenheit ab. Die Zurückweisung des Ablehnungsantrags in diesem 1.Ablehnungsverfahren wurde mit Beschluss des zuständigen Rekurssenats des Oberlandesgerichts (OLG) Innsbruck (Senatspräsident des OLG Dr. Bernd Rückl sowie Richter des OLG Dr. Robert Braunias und Dr. Ulrich Heller) vom 29. September 2000, AZ 2 R 202/00y, bestätigt. Denn die Ablehnung sei verspätet erfolgt, die behaupteten Verfahrensverstöße und die angeblich unrichtige Beweiswürdigung des Verhandlungsrichters habe der Antragsgegner ohnehin in seinem Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung im Aufteilungsverfahren zum Teil mit Erfolg geltend gemacht. Von einer Verletzung des Parteiengehörs durch den Verhandlungsrichter könne keine Rede sein, zumal der Ablehnungswerber hiezu selbst nur vorbringe, dass der Verhandlungsrichter Unwahrheiten für wahr gehalten habe; damit würde nur eine angeblich unrichtige Beweiswürdigung, die für sich allein keinen Ablehnungsgrund darstellen könne, geltend gemacht.
Darauf lehnte der Antragsgegner den genannten Rekurssenat des OLG Innsbruck wegen Befangenheit ab (2.Ablehnungsverfahren). Der für Ablehnungssachen nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des OLG Innsbruck wies diesen Antrag aus - in der Sache liegenden Erwägungen - "als nicht gerechtfertigt" zurück.
Der dagegen erhobene Rekurs der Antragsgegners als Ablehnungswerbers ist entgegen dem Ausspruch des Ablehnungssenats aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
Rechtliche Beurteilung
Das Ablehnungsrecht kann an sich nach herrschender Auffassung auch noch nach Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. Dies gilt auch für einen - anfechtbaren - zweitinstanzlichen Beschluss im Rekursverfahren, wird doch die Geltendmachung der Befangenheit auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung als zulässig erachtet (stRsp, zuletzt 1 Ob 199/99t und 1 Ob 273/99z, je mwN aus Lehre und Rsp; RIS‑Justiz RS0041933). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in der "Hauptsache" ‑ hier im 1.Ablehnungsverfahren - noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, sodass dort oder in einem gesonderten Schriftsatz - diese Streitfrage kann hier indes offen bleiben ‑ die erfolgreiche Ablehnung noch als Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden kann. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen die Ablehnung nicht mehr zulässig, wird doch die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt (stRsp, 1 Ob 199/99t und 1 Ob 273/99z, je mwN aus Lehre und Rsp). Da die Teilnahme eines (noch nicht rechtskräftig) abgelehnten Richters selbst für den Fall seiner erfolgreichen Ablehnung mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt wird (1 Ob 273/99z mwN), sodass eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, fehlt dem Ablehnungswerber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern ‑ hier: des Rekurssenats im 1.Ablehnungsverfahren - nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (RZ 1989/88 mwN; 4 N 516/95; 1 Ob 199/99t ua).
Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des Rekurssenats im 1.Ablehnungsverfahren zufolge § 24 Abs 2 JN jedenfalls unanfechtbar und konnte deshalb nicht mehr mit einem zulässigen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. § 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1 Ob 513/96 uva). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe - wie hier im 1.Ablehnungsverfahren - erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist.
Obwohl daher im Allgemeinen ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss der zweiten Instanz in Ansehung der Ablehnung eines zweitinstanzlichen Richters zulässig ist (RIS‑Justiz RS0043830), fehlt hier dem Antragsgegner als Rechtsmittelwerber die Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit jedes Rechtsmittels.
Auf die Rekursausführungen in der Sache selbst kann aus diesen Erwägungen nicht eingegangen werden. Der Rekurs ist zurückzuweisen.
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