European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00134.22D.0124.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung des Beklagten, hilfsweise zu seiner Kündigung.
[2] Der Ablehnungssenat des Erstgerichts wies den Antrag des Beklagten auf Ablehnung der Vorsitzenden zurück.
[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluss zurück. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren benötige der Rekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts. Der Beklagte habe gegen diese Formvorschrift bewusst verstoßen, sodass ein Verbesserungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich weder aus dem Inhalt noch dem Wortlaut des Ablehnungsantrags und noch viel weniger aus dem dagegen erhobenen Rechtsmittel irgendein Hinweis auf den Umstand, der eine Befangenheit der abgelehnten Richterin zu begründen in der Lage wäre.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
[5] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig, sofern eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte (vgl RS0098751 [T11]). Dies gilt auch dann, wenn wie hier das Rekursgericht zwar den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückweist, jedoch die Ablehnung auch aus inhaltlichen, in der Sache liegenden Gründen verweigert (RS0098751 [T8]; RS0044232). Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Trotz der neuerlich fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt war kein Verbesserungsverfahren einzuleiten, weil der Revisionsrekurs auch durch eine anwaltliche Vertretung des Beklagten nicht zulässig werden könnte (vgl RS0120029).
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