European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00125.22Y.1024.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Ablehnung der im Pflegschaftsverfahren zuständigen Richterin zurückgewiesen wurde.
[2] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags inhaltlich bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für das außerstreitige Verfahren (RS0074402).
[4] Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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