OGH 3Ob52/12m

OGH3Ob52/12m18.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in den beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems anhängigen Exekutionssachen

a. zu 1 E 4001/10f der betreibenden Parteien W*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die verpflichteten Parteien 1.) H*****, 2.) O*****, und 3.) M*****, alle vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung besitzstörender Handlungen und Wiederherstellung des vorigen Zustands;

b. zu 1 E 244/11g der betreibenden Parteien 1.) H*****, 2.) O*****, und 3.) M*****, alle vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen die verpflichtete Partei W*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 11.810,63 EUR sA;

c. zu 1 E 512/11v der betreibenden Parteien 1.) H*****, 2.) O*****, und 3.) M*****, alle vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen die verpflichtete Partei W*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz wegen Unterlassung des Begehens und Befahrens eines Grundstücks, Entfernung von Heizungsinstallationen und Unterlassung des Betretens eines Lagerraums sowie der Benützung von Parkplätzen und Entfernung einer Parkplatzaufschrift, über den Rekurs und Revisionsrekurs der W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2012, GZ 2 R 122/11s-12, womit das Rekursverfahren fortgesetzt und der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 25. Mai 2011, GZ 7 Nc 57/11w-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Rechtsmittelwerberin hat in mehreren beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems und beim Landesgericht Steyr anhängigen Zivil-, Exekutions- und Ablehnungsverfahren mehrere Richter als befangen abgelehnt. In den vorliegenden Exekutionsverfahren wurde der Leiter der Exekutionsabteilung des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems abgelehnt. Das Erstgericht wies diese Ablehnungsanträge nicht nur wegen Verspätung sondern auch nach meritorischer Behandlung der Ablehnungsgründe zurück. Das Rekursgericht, das das Rekursverfahren vorerst unterbrochen hatte, setzte es mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss fort und bestätigte in Einem den erstinstanzlichen Beschluss nach inhaltlicher Behandlung des Rekurses.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss auf Fortsetzung des unterbrochenen Rekursverfahrens ist gemäß § 192 Abs 2 ZPO ein Rechtsmittel gesetzlich ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0037067); ein Fall zwingender Unterbrechung liegt nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0037158 [T1]).

Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist infolge Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0098751).

Das vorliegende Rechtsmittel erweist sich daher zur Gänze als absolut unzulässig.

Stichworte