Spruch:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Rechtsmittelwerberin hat in mehreren beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems und beim Landesgericht Steyr anhängigen Zivil-, Exekutions- und Ablehnungsverfahren mehrere Richter als befangen abgelehnt. In den vorliegenden Exekutionsverfahren wurde der Leiter der Exekutionsabteilung des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems abgelehnt. Das Erstgericht wies diese Ablehnungsanträge nicht nur wegen Verspätung sondern auch nach meritorischer Behandlung der Ablehnungsgründe zurück. Das Rekursgericht, das das Rekursverfahren vorerst unterbrochen hatte, setzte es mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss fort und bestätigte in Einem den erstinstanzlichen Beschluss nach inhaltlicher Behandlung des Rekurses.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss auf Fortsetzung des unterbrochenen Rekursverfahrens ist gemäß § 192 Abs 2 ZPO ein Rechtsmittel gesetzlich ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0037067); ein Fall zwingender Unterbrechung liegt nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0037158 [T1]).
Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist infolge Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0098751).
Das vorliegende Rechtsmittel erweist sich daher zur Gänze als absolut unzulässig.
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