Rechtssatz
Gegen die Bewilligung des Antrages auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rekurs, beziehungsweise Revisionsrekurs nicht zulässig.
10 ObS 6/07s | OGH | 27.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung der Verbindung von Rechtsstreitigkeiten: Eine Bekämpfung von derartigen Aufhebungsbeschlüssen ist unzulässig, weil die Unanfechtbarkeit etwa auch bei der Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens den Intentionen des Gesetzgebers entspricht. (T1) |
8 Ob 35/12y | OGH | 24.04.2012 |
Auch; Beisatz: Gegen den Beschluss auf Fortsetzung des unterbrochenen Rekursverfahrens ist ein Rekurs iSd § 192 Abs 2 ZPO unzulässig. (T2) |
1 Ob 183/14i | OGH | 23.12.2014 |
Vgl; Beisatz: Die Anfechtung des Beschlusses auf Fortsetzung des (hier wegen Ablehnung) unterbrochenen Rekursverfahrens ist gemäß § 192 Abs 2 ZPO ausgeschlossen. (T3)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19511126_OGH0002_0040OB00124_5100000_001
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