Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zwischen den seit 1998 rechtskräftig geschiedenen Streitteilen ist seit 18. 8. 1997 ein Unterhaltsverfahren anhängig. In der Streitverhandlung vom 27. 3. 2003 wurde (nach eingehender Erörterung der Rechts- und Sachlage) der Beschluss auf Unterbrechung des Unterhaltsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Streitteilen geführten Aufteilungsverfahrens verkündet; beide Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. Am 5. 4. 2007 stellte die Klägerin einen Fortsetzungsantrag, weil ihr ein weiteres Zuwarten unzumutbar sei und sich sämtliche Vergleichsgespräche zerschlagen hätten. Der Beklagte sprach sich dagegen aus.
Das Erstgericht wies den Fortsetzungsantrag zurück: Das nacheheliche Aufteilungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und die künftige Vermögenssituation beider Parteien daher nach wie vor nicht geklärt. Daher sei ein Abwarten des Ausgangs des Aufteilungsverfahrens (noch immer) zweckmäßig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens durch Anberaumung einer Streitverhandlung auf. Es sprach weiters aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen des Einzelfallcharakters der Entscheidung nicht zulässig. Angesichts des Verstreichens von mehr als vier Jahren seit dem Unterbrechungsbeschluss und der Behauptung geänderter Verhältnisse durch die Klägerin, sei ein „weiteres Innehalten nicht mehr tunlich".
Dagegen richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels wegen (allfälliger) Verspätung, Unzulässigkeit und fehlender Beschwer, hilfsweise auf Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der - rechtzeitige - Revisionsrekurs ist absolut unzulässig. Nach § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rekurs ist daher nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0037003; RS0037071; RS0037020). Gegen die Bewilligung des Antrags auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rekurs (Revisionsrekurs) nicht zulässig (RIS-Justiz RS0037067). Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0037074). Dieser Rechtsmittelausschluss ist nur in jenen - hier weder behaupteten noch vorliegenden - Fällen unanwendbar, in denen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RIS-Justiz RS0037034;
RS0037066; RS0036983; RS0037058; Fucik in Rechberger3, § 192 Rz 2;
Schragel in Fasching/Konecny2, § 192 ZPO Rz 3).
Das gegen die vom Rekursgericht verfügte Fortsetzung des erstgerichtlichen Verfahrens absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten ist daher ohne jede sachliche, aber auch ohne jede Prüfung der (unter Hinweis auf den inzwischen rechtskräftigen Abschluss des Aufteilungsverfahrens) behaupteten fehlenden Beschwer des Beklagten zurückzuweisen.
Auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (RIS-Justiz RS0043897 [T2 und 3]).
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