Rechtssatz
Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden.
3 Ob 436/50 | OGH | 30.08.1950 |
Beisatz: Und zwar auch dann, wenn das Rekursgericht unzulässigerweise die Fortsetzung des Verfahrens von der Rekurskraft seiner Entscheidung abhängig gemacht hat. (T1) |
1 Ob 277/53 | OGH | 13.05.1953 |
Beisatz: Oder wenn das Rekursgericht der I. Instanz aufträgt, neuerlich nach mündlicher Verhandlung über den Unterbrechungsantrag zu entscheiden. (T2) |
5 Ob 58/66 | OGH | 12.05.1966 |
Beisatz: Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses wegen Nichtigkeit. (T3) |
6 Ob 36/67 | OGH | 15.02.1967 |
Veröff: MietSlg 19525 |
6 Ob 854/81 | OGH | 13.01.1982 |
Auch |
3 Ob 559/85 | OGH | 12.06.1985 |
Beisatz: Eine allfällige Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen, wenn sich der Revisionsrekurs nicht gegen einen der im § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Beschlüsse richtet. (T4) |
9 ObA 224/99b | OGH | 17.11.1999 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dass das Rekursgericht den auf Unterbrechung lautenden Beschluss des Erstgerichtes auch als nichtig zur neuerlichen Entscheidung über den Unterbrechungsantrag aufhob, ändert nichts daran, dass es sich nicht um eine Entscheidung handelt, die eine Unterbrechung des Verfahrens verfügte und daher nach § 192 Abs 2 ZPO anfechtbar ist. (T5) |
10 ObS 6/07s | OGH | 27.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung der Verbindung von Rechtsstreitigkeiten: Eine Bekämpfung von derartigen Aufhebungsbeschlüssen ist unzulässig, weil die Unanfechtbarkeit etwa auch bei der Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens den Intentionen des Gesetzgebers entspricht. (T6) |
8 Ob 35/12y | OGH | 24.04.2012 |
Auch; Beisatz: Gegen den Beschluss auf Fortsetzung des unterbrochenen Rekursverfahrens ist ein Rekurs iSd § 192 Abs 2 ZPO unzulässig. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19490505_OGH0002_0020OB00181_4900000_001
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