Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 39f Cg 230/83 anhängigen, als präjudiziell angesehenen Rechtsstreites.
Das Rekursgericht hob den Unterbrechungsbeschluß auf Rekurs der erstbeklagten Partei ersatzlos auf, weil es den anderen Rechtsstreit nicht als präjudiziell beurteilte.
Rechtliche Beurteilung
Der die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes anstrebende Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig. Da es nicht um eine zwingende Unterbrechung, sondern um eine Unterbrechung kraft richterlichen Ermessens nach § 190 ZPO geht, kann die Ablehnung der Unterbrechung nach § 192 Abs. 2 ZPO auch dann nicht angefochten werden, wenn sie vom Rekursgericht ausgesprochen wurde (Fasching II 936 und 938; MietSlg. 34.720 uva.). Der unzulässige Revisionsrekurs, der nach § 523 ZPO bereits vom Erstgericht, dann von der zweiten Instanz zurückzuweisen gewesen wäre (Fasching IV 427), ist daher zurückzuweisen.
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