OGH 7Ob565/95

OGH7Ob565/9514.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, ***** vertreten durch Putz und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei prot.Fa. E*****, vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,543.341,24 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 4. April 1995, GZ 40 R 241/95-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 14.Februar 1995, GZ 6 C 978/94k-14, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Zinsklage die Zahlung von Wertsicherungsbeträgen, Strom- und Heizkosten. Berechnungsbasis für die Betriebskosten sei die Nutzfläche des Bestandobjektes.

Die Beklagte beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 4 C 435/93f des Bezirksgerichtes Liesing. In diesem Verfahren werde über ihre Klage auf Rückzahlung zuviel gezahlter Hauptmietzinse entschieden, welche mit der Behauptung erhoben worden sei, daß die den Zinsvorschreibungen der Klägerin zugrundegelegte Nutzfläche des Bestandobjektes unrichtig sei. Da in dem genannten Verfahren die Nutzfläche des Bestandobjektes geprüft werde, sei es präjudiziell für das vorliegende Verfahren.

Das Erstgericht ordnete die beantragte Unterbrechung des Verfahrens an.

Das Rekursgericht wies den Unterbrechungsantrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Nutzfläche des Bestandobjektes als Berechnungsgrundlage für Hauptmietzins und Betriebskosten sei in beiden Verfahren nur als Vorfrage zu lösen. Die Entscheidung über Vorfragen sei in einem anderen Verfahren aber nicht bindend.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Beklagten erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, jedenfalls (absolut) unzulässig.

Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO

erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des

Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Die Aufhebung einer in erster Instanz verfügten Unterbrechung des

Verfahrens gemäß § 190 ZPO (Unterbrechung wegen eines

präjudiziellen Prozesses) durch das Rekursgericht kann daher nicht

angefochten werden (SZ 22/64; MietSlg 40.770 uva). Anfechtbar wäre

die Verweigerung der Unterbrechung des Verfahrens nur in jenen

Fällen, in denen das Gericht über Vorfragen nicht selbst entscheiden

darf, weil das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt, wie es

etwa § 41 MRG vorsieht (MietSlg 38.577/33; RdW 1993, 109). Gemäß

§ 41 MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit nur dann

(zwingend) zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage

abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder der

Gemeinde bereits anhängig ist. Um die Unterbrechung wegen eines derartigen Verfahrens geht es aber im vorliegenden Verfahren nicht.

Der Revisionsrekurs war daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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