Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zum bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vorentscheidung des erkennenden Senates 7 Ob 51/04g (ON 70 des Aktes) verwiesen.
Nach Durchführung einer weiteren Streitverhandlung unterbrach das Erstgericht - in Stattgebung eines entsprechenden Antrages der beklagten Partei (ON 9 und 76) - das vorliegende Verfahren gemäß § 190 Abs 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 18 Cg 175/01m des Landesgerichtes Innsbruck und sprach weiters aus, dass das unterbrochene Verfahren nur über Parteienantrag fortgesetzt werde.
Hiegegen erhoben sämtliche Parteien Rekurse. Die vier Klägerinnen begehrten die Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses; die beklagte Partei bekämpfte hingegen das Fehlen einer hierin unterbliebenen Kostenentscheidung (wobei sie zusätzlich noch einen weiteren "Stellungnahme-"Schriftsatz erstattete).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Dritt- und Viertklägerinnen (Gesellschaften) sowie der beklagten Partei nicht Folge; hingegen gab es dem Rekurs der Erst- und Zweitklägerinnen Folge und wies den sie betreffenden Antrag auf Unterbrechung ab. Die weitere Eingabe der beklagten Partei wurde zurückgewiesen. Schließlich wurde - neben einer hier nicht wiedergegebenen Entscheidung über die Kosten - ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs "jedenfalls unzulässig" sei, was sich aus "§ 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO" ergebe.
Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels den erstinstanzlichen Beschluss wiederherzustellen und das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens "zur Gänze" (also hinsichtlich sämtlicher klagenden Parteien) zu unterbrechen und nur über Parteienantrag fortzusetzen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Die Zitierung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Nichtzulassungsausspruch des Rekursgerichtes kann sich zwar nur auf den bestätigenden Teil seiner Entscheidung (also Bejahung der Unterbrechung in Ansehung der dritt- und viertklagenden Parteien) beziehen, weil die Zitierung der Z 3 leg cit bloß den den Kostenrekurs der beklagten Partei betreffenden Entscheidungsteil betrifft. Hinsichtlich der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin liegt hingegen eine abändernde Entscheidung vor, bezüglich derer sich der (absolute) Rechtsmittelausschluss allerdings aus § 192 Abs 2 ZPO ergibt (RIS-Justiz RS0037074, RS0037003; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 192; Stohanzl ZPO15 E 21 zu § 192; Schragel in Fasching/Konecny2 Rz 2 und 3 zu § 192). Aus dem Umstand, dass das Rekursgericht (versehentlich) seinen Unzulässigkeitsausspruch nicht auch auf diese Gesetzesstelle stützte, kann weder auf die Zulässigkeit eines (außerordentlichen) Revisionsrekurses geschlossen noch eine solche entgegen dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut abgeleitet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)