Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine konventionskonforme Auslegung des § 521a ZPO keine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens über einen Unterbrechungsbeschluss nach § 190f ZPO verlangt (4 Ob 133/02s).
Im Übrigen entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Ablehnung einer von der ersten Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0037074), außer im Fall difformer Entscheidungen, wenn überdies die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insofern erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten gemäß § 192 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig und ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0037058, zuletzt 1 Ob 89/03z).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)