OGH 4Ob521/94

OGH4Ob521/948.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (richtig:) Verlassenschaft nach Gernot B*****, vertreten durch Dr.Gerhard Dorer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Walter S*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 500.000,-, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 30.Dezember 1993, GZ 3 R 297/93-28, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.November 1993, GZ 11 Cg 58/92p-25, ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht ordnete mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.11.1993 verkündeten (ON 24) und am 19.11.1993 ausgefertigten (ON 25) Beschluß die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens 32 Vr 552/89 des Landesgerichtes Innsbruck an.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:

Der Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes gründet sich auf § 191 ZPO. Nach § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Eine Verweigerung der Unterbrechung ist daher - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen, in denen eine Unterbrechung vom Gesetz zwingend vorgesehen ist, abgesehen - nicht anfechtbar (MietSlg 36.758; MietSlg 39.746 uva). Auch die (ersatzlose) Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann daher nicht angefochten werden (Fasching II 938 mwN; SZ 22/64; 3 Ob 530/88; 4 Ob 88/89 uva).

Im Hinblick auf § 192 Abs 2 ZPO ist somit der Revisionsrekurs - wie ein Revisionsrekurs in den in § 528 Abs 2 ZPO (nicht taxativ) aufgezählten Fällen - jedenfalls unzulässig. Darauf hat das Rekursgericht im Spruch seiner Entscheidung im Sinne der §§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO - wenngleich ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Gesetzesstellen - ausdrücklich hingewiesen. Für einen vom Beklagten vermißten Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO war daher kein Platz.

Das Rechtsmittel mußte daher zurückgewiesen werden.

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