Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht ordnete mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.11.1993 verkündeten (ON 24) und am 19.11.1993 ausgefertigten (ON 25) Beschluß die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens 32 Vr 552/89 des Landesgerichtes Innsbruck an.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:
Der Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes gründet sich auf § 191 ZPO. Nach § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Eine Verweigerung der Unterbrechung ist daher - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen, in denen eine Unterbrechung vom Gesetz zwingend vorgesehen ist, abgesehen - nicht anfechtbar (MietSlg 36.758; MietSlg 39.746 uva). Auch die (ersatzlose) Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann daher nicht angefochten werden (Fasching II 938 mwN; SZ 22/64; 3 Ob 530/88; 4 Ob 88/89 uva).
Im Hinblick auf § 192 Abs 2 ZPO ist somit der Revisionsrekurs - wie ein Revisionsrekurs in den in § 528 Abs 2 ZPO (nicht taxativ) aufgezählten Fällen - jedenfalls unzulässig. Darauf hat das Rekursgericht im Spruch seiner Entscheidung im Sinne der §§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO - wenngleich ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Gesetzesstellen - ausdrücklich hingewiesen. Für einen vom Beklagten vermißten Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO war daher kein Platz.
Das Rechtsmittel mußte daher zurückgewiesen werden.
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